Die Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz - Ackerflächen“ sowie die Option „Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien“ des Agrarumweltprogrammes ÖPUL 2023 schreiben das Ziehen von Bodenproben vor. Diese sind hinsichtlich der Gehalte an Sticksoff, Phosphor, Kali, Humus sowie des pH-Wertes zu untersuchen. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Ackerflächen
Pro angefangenen 5 ha Ackerfläche ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen. Hinsichtlich der notwendigen Anzahl der Bodenuntersuchung ist immer aufzurunden, d.h. bis 5 ha mindestens eine Probe, zwischen 5 und 10 ha zwei Proben (usw.). Ausgangsbasis für die Berechnung sind alle Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse, unabhängig von der Nutzung. Eine Toleranz gibt es nicht, so sind z.B. bei 5,13 ha Acker innerhalb der gesamten Gebietskulisse immer 2 Bodenproben erforderlich. Anrechenbar sind alle Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht wurden. Die Verpflichtung gilt dann als erfüllt, wenn am Stichtag 31. Dezember 2026 ausreichend Proben am Betrieb vorhanden sind (bezogen auf die Flächen gemäß Mehrfachantrag-Flächen 2026).
Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Ackerfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Ackerflächen
Pro angefangenen 5 ha Ackerfläche ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen. Hinsichtlich der notwendigen Anzahl der Bodenuntersuchung ist immer aufzurunden, d.h. bis 5 ha mindestens eine Probe, zwischen 5 und 10 ha zwei Proben (usw.). Ausgangsbasis für die Berechnung sind alle Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse, unabhängig von der Nutzung. Eine Toleranz gibt es nicht, so sind z.B. bei 5,13 ha Acker innerhalb der gesamten Gebietskulisse immer 2 Bodenproben erforderlich. Anrechenbar sind alle Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen und von einem akkreditierten Labor untersucht wurden. Die Verpflichtung gilt dann als erfüllt, wenn am Stichtag 31. Dezember 2026 ausreichend Proben am Betrieb vorhanden sind (bezogen auf die Flächen gemäß Mehrfachantrag-Flächen 2026).
Die Weitergabe einer Bodenuntersuchung gemeinsam mit der Ackerfläche an einen anderen Betrieb ist nicht möglich, da die im jeweiligen Jahr gezogene Bodenprobe auch dem jeweiligen Mehrfachantrag zugeordnet werden muss.