In der EU ist das routinemäßige Schwanzkupieren bei Ferkeln verboten. Seit 2023 müssen daher auch in Österreich alle schweinehaltenden Betriebe Maßnahmen zur Reduktion des routinemäßigen Schwanzkupierens ergreifen, die in der sogenannten Tierhalterklärung jährlich zu dokumentieren sind. Jeder Schweinehalter - unabhängig von der Anzahl der Schweine und ob kupierte oder unkupierte Tiere gehalten werden - ist verpflichtet zum Stichtag 31. März 2024 erstmals eine Tierhaltererklärung (elektronisch über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem VIS) abzugeben. (https://vis.statistik.at/vis/schweine/antraege-bekanntgaben/tierhaltererklaerung)
Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen. Betriebe, die nicht kupieren (z.B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese ebenfalls in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.
Betriebe, die kupierte Schweine halten, müssen die Tierhaltererklärung gemäß Anhang A verwenden und eine Risikoanalyse durchführen. Betriebe, die nicht kupieren (z.B. Biobetriebe), müssen jedenfalls die Verletzungshäufigkeiten erheben und diese ebenfalls in der Tierhaltererklärung gemäß Anhang B dokumentieren.