Mit Beginn der Gemeinsamen
Agrarpolitik 2023 und
des Agrarumweltprogrammes
ÖPUL 2023 mit 01.01.2023
wurde auch die Antragsabwicklung
mittels des Ein-Antrags-
Systems auf neue Beine
gestellt. Mittels des Mehrfachantrages
können ÖPUL 2023
Maßnahmen, die Basiszahlung
sowie sonstige Beihilfen jährlich
im Zeitraum 2. November
bis 15. April beantragt werden.
Der Mehrfachantrag ist jedoch
auch ein Instrument um der
Meldeverpflichtung gemäß des
Wiener Weinbaugesetzes bzw.
des AMA Marketingbeitragsgesetzes
nachzukommen. Durch
Erteilung der Zustimmungserklärung
zur Datenweitergabe
können auch Institutionen
wie die Österreichische Hagelversicherung,
Bio Austria, Agrana,
Biokontrollstellen, etc…
wichtige Daten abgleichen,
ohne notwendiges Zutun des
Antragstellers.
Mehrfachantrag 2024
Der Mehrfachantrag als universelles Werkzeug.
Antragsabwicklung
Wie in gewohnter Art und
Weise kann die Abgabe des
Mehrfachantrages, sowie eine
allenfalls notwendige Änderungsdigitalisierung
selbsttätig
durch den/die Betriebsführer:
in über eAMA bzw. im Wege
der LK Wien durchgeführt
werden. Seitens der Landwirtschaftskammer
Wien werden
seit Mitte Jänner Termine für
die Abgabe des Mehrfachantrages
2024 an all jene, welche Direktzahlungen
der ersten Säule
(Basiszahlung, etc…) und/
oder ÖPUL Fördergelder beantragen,
ausgesendet. Die Aussendung
der Termine erfolgt
gestaffelt mindestens zwei Wochen
vor dem zugeteilten Termin.
Die Hilfestellung der Landwirtschaftskammer
Wien bei
der Beantragung des Mehrfachantrages
(MFA) Flächen
erfolgt mit finanzieller Unterstützung
aus dem GAPFörderprogramm
2023 bis
2027 - mit Fördermittel der
EU, des Bundes und des Landes
Wien.
Flächen- und Bewirtschaftungsstichtage
Flächenstichtag: Der Tag, an
dem die Flächen in der Bewirtschaftung
und Verfügungsgewalt
der Antragsteller:innen
sein müssen, ist der 1. April. Das
gilt für alle Flächenprämien der
Direktzahlungen, ÖPUL (inkl.
Zwischenfruchtbegrünung)
und die Ausgleichszulage.
Begrünungsvarianten für
die Maßnahme „Begrünung
von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“
können nur auf
jenen Ackerflächen beantragt
und gefördert werden, die
der/die Bewirtschafter:in zum
Stichtag 1. April in seinem/ihrem
MFA bis spätestens 15. April
bekanntgegeben hat.
Neue Luftbilder
Alle drei Jahre werden durch
Befliegungen die Luftbilder
und somit die Hofkarten aktualisiert.
Für Betriebe, welche
Flächen im Bundesland
Niederösterreich angrenzend
an den 10., 11. und 23. Bezirk
bewirtschaften, stehen neue
Luftbilder aus dem Jahr 2022
zur Verfügung. Diese sind bei
der Erfassung des Mehrfachantrages
2024 bereits ersichtlich.
Was ist zur Antragstellung vorzubereiten?
Alle Anträge müssen immer
vollständig erfasst sein
und alle dafür notwendigen
Daten beinhalten, daher
ist eine gute Vorbereitung
für eine effiziente Antragsabwicklung
besonders wichtig.
Das Absenden des MFA 2024
ist nur mehr mit qualifizierter
elektronischer Signatur, also
mit einer Handy-Signatur bzw.
mittels ID Austria möglich. Dafür
ist die persönliche Anwesenheit
des:der Antragsteller:in
oder der vertretungsbefugten
bzw. bevollmächtigten Person
mit funktionierender Handy-
Signatur erforderlich. Beachten
Sie, dass im Falle einer Abgabe
durch eine bevollmächtigte
Person auch eine elektronische
Vollmacht vorliegen
muss – diese kann selbsttätig
über das Stammzahlenregister
erteilt werden. Falls es noch
keine Handy-Signatur bzw. IDAustria
gibt, muss diese zeitgerecht
vor dem Abgabetermin
bei den dafür zuständigen Stellen
eingerichtet werden.
Für die Antragstellung ist es unbedingt notwendig, dass die Flächenbewirtschaftung 2024 inklusive aller Flächenzuund abgänge genau angegeben wird. Dazu müssen insbesondere die konkreten Schlagnutzungen, die Anlage der Biodiversitätsflächen, Schläge mit speziellen ÖPUL-Codierungen, sowie die Begrünungsvarianten gut vorbereitet sein. Bei neuer Schlagbildung sind Skizzen mit Längenangaben der neuen Schläge für eine lagegenaue Digitalisierung sehr hilfreich. Bei Ausweitung der beantragten Flächen auf bisher nicht im AMA-System als beihilfefähig gespeicherte Flächen (= Referenzfläche), müssen entsprechende Nachweise als Beilage für einen Referenzänderungsantrag mitgebracht werden. Für die Tierliste muss der wahrscheinliche Tierbestand zum Stichtag 1.4.2024 vorbereitet werden.
Für die Antragstellung ist es unbedingt notwendig, dass die Flächenbewirtschaftung 2024 inklusive aller Flächenzuund abgänge genau angegeben wird. Dazu müssen insbesondere die konkreten Schlagnutzungen, die Anlage der Biodiversitätsflächen, Schläge mit speziellen ÖPUL-Codierungen, sowie die Begrünungsvarianten gut vorbereitet sein. Bei neuer Schlagbildung sind Skizzen mit Längenangaben der neuen Schläge für eine lagegenaue Digitalisierung sehr hilfreich. Bei Ausweitung der beantragten Flächen auf bisher nicht im AMA-System als beihilfefähig gespeicherte Flächen (= Referenzfläche), müssen entsprechende Nachweise als Beilage für einen Referenzänderungsantrag mitgebracht werden. Für die Tierliste muss der wahrscheinliche Tierbestand zum Stichtag 1.4.2024 vorbereitet werden.
AMA-Übersicht
Auf www.ama.at (Formulare
& Merkblätter/Mehrfachantrag)
steht eine Übersicht
der im MFA 2024 möglichen
Feldstücksnutzungsarten und
Schlagnutzungsarten, sowie
der möglichen Codierungen
und Begrünungsvarianten zur
Verfügung. Ausschließlich diese
Feldstücks- bzw. Schlagnutzungsarten
sind bei der Antragstellung
zum MFA 2024 zu
verwenden. Auch die gängigsten
Doppelnutzungen werden
in den Schlagnutzungsarten
angeboten. Nicht angebotene
Doppelnutzungen sind mit der
Schlagnutzungsart „Sonstige
Ackerkulturen“ zu beantragen;
im Zusatztextfeld muss dann
die Doppelnutzung - getrennt
durch einen Schrägstrich zwischen
den Kulturen - angeführt
werden.
Spezielle Hinweise zu den Direktzahlungen
Alle Direktzahlungen werden
gewährt, wenn diese im
MFA fristgerecht beantragt
werden und der Betrieb über
mindestens 1,5 ha beihilfefähige
Fläche verfügt.
Junglandwirte Top-up
Junglandwirt:innen wird
unter Einhaltung nachfolgender
Voraussetzungen für max.
fünf Jahre und für max. 40 ha
ermittelter förderfähiger Fläche
eine zusätzliche Zahlung
(„Top-up“) von rund 66 Euro
gewährt:
- Der erstmalige Antrag ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgende Antragsjahr zu stellen. Mit dem MFA 2024 kann somit von jenen das Topup beantragt werden, die seit 1.1.2023 die landw. Tätigkeit aufgenommen haben.
- Der/die Junglandwirt:in darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein.
- Zur Antragstellung bzw. binnen zwei Jahren nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit muss eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen sein.
Konditionalität GLÖZ 7
Anbaudiversifizierung
(Hauptkultur max. 75 Prozent
der Ackerfläche) und Fruchtwechsel
(jährlicher Fruchtwechsel
auf mind. 30 Prozent,
nach drei Jahren Fruchtwechsel
auf allen Ackerflächen) ist
jährlich zu erfüllen. Das „Basisjahr“
2022 für die Berechnung
der mehrjährigen Fruchtwechselbestimmung
bleibt unverändert.
Im Fall von Doppelnutzungen,
zum Beispiel „Winterweichweizen
/ Feldgemüse“,
gilt - jedenfalls für 2024 - die
Erstkultur für Anbaudiversifizierung
und Fruchtwechsel.
Spezielle Hinweise zum ÖPUL
Verglichen zum Vorprogramm
bringt das große Angebot
an einjährige Maßnahmen,
sowie der Wegfall an einigen
Kombinationsverpflichtungen
einzelbetrieblich ein Mehr
an Flexibilität in der Maßnahmenauswahl.
Für viele Betriebe
gilt das ÖPUL 2023 definitiv als
zusätzliche betriebliche Chance.
In die betrieblichen Überlegungen
hinsichtlich Maßnahmenbeantragung
sollte ab sofort
auch das AMA-Gütesiegel-
Programm „Ackerkulturen“
eingebunden werden, da für
die Produktion von AMA-Gütesiegel-
Getreide ein definiertes
Beteiligungsausmaß am
ÖPUL 2023 gefordert wird.
UBB und Bio
Als Herzstück des ÖPUL 2023
werden die Maßnahmen UBB
und Bio angesehen. Neben
dem Biodiversitätsaspekt gelten
die Grünlanderhaltung, sowie
die Anbaudiversifizierung
auf Ackerflächen (bei Doppelnutzung
zählt die Erstkultur)
als Kernelemente dieser Maßnahmen.
Bio fordert zudem
die Einhaltung der Bio-Verordnung
2018/848.
- Biodiversitätsflächen Auf UBB- und Bio-Betrieben sind auf Ackerflächen, sowie auf gemähten Grünlandflächen 7% Biodiversitätsflächen (DIV) anzulegen bzw. zu bewirtschaften. Während auf Acker-DIV-Flächen ein Mähen/ Häckseln (je nach Schlagnutzungsart) auf 75% der Fläche frühestens am 1. August erlaubt ist, gibt es für das Grünland vier verschiedene DIV-Varianten, die sich hinsichtlich Bewirtschaftungsvorgaben maßgeblich unterscheiden. Auf die Einhaltung von Fristen sollte man hier besonderes Augenmerk legen. Ab einer Bewirtschaftung von 10 Hektar Ackerfläche am Betrieb sind auf Acker-Feldstücken mit einer Größe von mehr als 5 Hektar Biodiversitätsflächen von zumindest 0,15 Hektar anzulegen. Diese sind zur Erfüllung der 7 Prozent-Grenze für Biodiversitätsflächen anrechenbar. Die mindestens 0,15 Hektar können sich jedoch aus mehreren kleinen Teilflächen am Feldstück zusammensetzen.
- Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen Bei Teilnahme an den Maßnahmen UBB und Bio müssen unter anderem folgende Auflagen eingehalten werden: „Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 Hektar einnimmt, sind maximal 75 Prozent Getreide und Mais zulässig und keine Kultur darf mehr als 55 Prozent Anteil an der Ackerfläche aufweisen (ausgenommen Ackerfutter)“.
Begrünungsmaßnahmen am Acker
„Zwischenfruchtanbau“ und
„System Immergrün“ sind die
zwei Maßnahmen zur Begrünung
von Ackerflächen. Es
handelt sich um Maßnahmen
mit einjähriger Verpflichtung,
die sich ohne Abmeldung automatisch
um ein weiteres Jahr
verlängern. Ein Wechsel zwischen
den Begrünungsvarianten
ist möglich.
Erosionsschutz Acker
Diese mehrjährige Maßnahme
erfordert eine jährliche
Mindestteilnahmefläche von
0,1 Hektar an definierten erosionsmindernden
Verfahren. Im
Fall von Mulchsaat, Direktsaat
und Strip-Till braucht es vorab
eine Zwischenfrucht gemäß
den Maßnahmen „Zwischenfruchtanbau“
(Variante 2, 4, 5
oder 6) bzw. „System Immergrün“.
Diese Kombinationsverpflichtung
besteht nicht
bei den erosionsmindernden
Verfahren „Anhäufungen bei
Kartoffeln“, „Begrünte Abflusswege“
und „Untersaaten bei
Ackerbohne, Kürbis, Soja und
Sonnenblume“.
Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
Es handelt sich um Maßnahmen
mit einjähriger Verpflichtung,
die sich ohne Abmeldung
automatisch um ein weiteres
Jahr verlängern. Damit
die Maßnahme ihre Gültigkeit
behält, muss jährlich mindestens
eine Fläche im geschützten
Anbau mit „NUE“ codiert
werden.
Informationen zur GAP 2023 und ÖPUL 2023
Aktuelle Informationen zur
Gemeinsamen Agrarpolitik
2023 und dem Agrarumweltprogramm
ÖPUL 2023 stehen
auf der Homepage der LK
Wien wien.lko.at unter der
Rubrik „Förderungen/Förderungen
2023-2027“ sowie auf
der Homepage der Agrarmarkt
Austria (www.ama.at) unter
der Rubrik „Formulare-Merkblätter“
zur Verfügung