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Ausländerbeschäftigung - Saisonkontingentverordnung 2024

76 Kontingentplätze für Wien
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© LK Wien BMl AMABioarchiv_Pichler_2
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Seit 1. Jänner 2024 dürfen vom AMS Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (max. Geltungsdauer bis zu 6 Monaten) erteilt werden, bei „Stammarbeitskräften“ (= Beschäftigung in den letzten drei Jahren in der LuF) bis zu 9 Monaten. Für Wien wurde laut Verordnung ein Kontingent in der Höhe von 76 Plätzen festgelegt. Diese Zahlen entsprechen den erhöhten Kontingentzahlen gemäß der Saisonkontingentverordnung 2023 im Herbst. In der vergleichbaren Kontingentverordnung 2023 im Jänner wurden für Wien 65 Plätze freigegeben.

Infolge der beabsichtigten Umschichtung der Kontingente (mehr Saisonarbeitskräfte zu Lasten der Erntehelfer) stehen für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfer:innen (max. Beschäftigungsdauer 6 Wochen) wie bisher 3 Kontingentplätzte zur Verfügung. Die Kontingente sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten und dürfen zu den Saisonspitzen (Mai bis September) um bis zu 30 % überschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktsituation unbedingt erforderlich ist.

Arbeitsmarktprüfung - Ersatzkraftverfahren

Vor Erteilung einer Kontingentbewilligung ist zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial, mit EWR-Bürgerinnen/Bürgern oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann. Im Hinblick auf das arbeitsmarktpolitische Ziel, Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte möglichst rasch in Arbeit zu vermitteln, sind auch diese Personen im Rahmen der Arbeitsmarktprüfung besonders zu berücksichtigen und als Ersatzarbeitskräfte zu vermitteln.

Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerberinnen/Asylwerber die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen vorrangig zu bewilligen.
Downloads zum Thema
  • BGBLA_2023_II_433. Saisonkontingentverordnung 2024
11.01.2024
Autor:Mag. Christian Reindl
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