Totgeburt (Kalb kommt tot zur Welt)
Bei der Totgeburt eines Kalbes besteht keine Meldepflicht, auch eine Eintragung ins Bestandsverzeichnis ist nicht notwendig. Dessen ungeachtet kann aber im Falle anderer Verpflichtungen bzw. Auflagen (z.B. Tierbestandsversicherung) die Notwendigkeit einer Meldung der Totgeburt im Wege einer Geburtsmeldung mit anschließender Verendungsmeldung bestehen. Dabei ist neben der Meldefrist für die Geburts- und Verendungsmeldung von sieben Tagen zu beachten, dass auch die entsprechenden Ohrmarken beim verendeten Kalb einzuziehen sind, um die Rückverfolgung des Tierkörpers zu gewährleisten.