Es ist wichtig, die steuerliche Situation vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. © wichayada/stock.adobe.com |
Umsatzsteueroption
Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt vorgesehen. Betriebe, die am 31. Dezember 2024 die Mindestbindungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1. Jänner 2026 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist ein Widerruf bis spätestens 31. Jänner beim Finanzamt schriftlich abzugeben.
Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2025 noch bis 31. Dezember 2025 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2025 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2025 auch wieder zurückgenommen werden.
Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt:innen haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen.
Wichtig: Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist in jedem Fall gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater zu treffen.
Die Optionserklärung zur Regelbesteuerung bei der Umsatzsteuer kann für das Kalenderjahr 2025 noch bis 31. Dezember 2025 beim Finanzamt schriftlich abgegeben werden. Sollte ein Einstieg in die Umsatzsteueroption überlegt werden, ist die Entscheidung gemeinsam mit einem Steuerberater zu treffen. Eine im Laufe des Jahres 2025 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2025 auch wieder zurückgenommen werden.
Seit 1. Jänner 2020 gilt: Umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirt:innen haben die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen.
Wichtig: Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist in jedem Fall gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater zu treffen.
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