Es ist wichtig, die steuerliche Situation vor dem Jahreswechsel zu überprüfen. © wichayada/stock.adobe.com |
Umsatzsteueroption
Seit dem Veranlagungsjahr 2014 ist eine Vorsteuerberichtigung beim Wechsel zwischen Regelbesteuerung und Umsatzsteuerpauschalierung und umgekehrt vorgesehen. Betriebe, die am 31. Dezember 2025 die Mindestbindungsdauer von fünf Jahren erfüllt haben, können mit Wirksamkeit 1. Jänner 2026 die Optionserklärung widerrufen. Nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist in der Regelbesteuerung ist ein jährlicher Ausstieg möglich. Dazu ist ein Widerruf bis spätestens 31. Jänner beim Finanzamt schriftlich abzugeben.
Die Optionserklärung zur USt-Regelbesteuerung für das Kalenderjahr 2025 ist schriftlich beim Finanzamt Österreich abzugeben. Seit 2020 besteht die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen (z.B. im Jahr 2025 rückwirkend ab 2024).
Eine im Laufe des Jahres 2025 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2025 auch wieder zurückgenommen werden.
Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist in jedem Fall gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater zu treffen.
Die Optionserklärung zur USt-Regelbesteuerung für das Kalenderjahr 2025 ist schriftlich beim Finanzamt Österreich abzugeben. Seit 2020 besteht die Möglichkeit, die Regelbesteuerung nicht nur für das laufende Veranlagungsjahr, sondern auch für das vorangegangene Kalenderjahr zu beantragen (z.B. im Jahr 2025 rückwirkend ab 2024).
Eine im Laufe des Jahres 2025 bereits abgegebene Optionserklärung kann laut Umsatzsteuerrichtlinien bis spätestens 31. Dezember 2025 auch wieder zurückgenommen werden.
Die Entscheidung für oder gegen einen Einstieg in die Regelbesteuerung ist in jedem Fall gemeinsam mit einer Steuerberaterin/einem Steuerberater zu treffen.
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