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Viehmängel

Ein Bauer kauft von einem Viehhändler eine Milchkuh mit einer zugesagten Milchleistung von 9.000 kg. Nach Übergabe des Tieres stellt sich heraus, dass die zugesagte Leistung bei weitem nicht erreicht wird. Welche Ansprüche hat der Bauer?
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Gewährleistung

Wer ein Tier verkauft, hat dem Käufer Gewähr zu leisten, dass es die ausdrücklich zugesagten Eigenschaften (z.B. Trächtigkeit des Tieres) aufweist, sowie jene Eigenschaften, die üblicherweise vorausgesetzt werden können (z.B. Gesundheit des Tieres). Als Mängel kommen in Betracht: 
  • Rechtsmängel (z.B. fehlendes Eigentum des Verkäufers)
  • Krankheiten und
  • sonstige Sachmängel (z.B. fehlendes zugesagtes Gewicht, mangelnde Leistungsfähigkeit, eine zugesagte, aber nicht vorhandene Trächtigkeit)
Offenkundige Mängel: Wenn für den Käufer bereits beim Kauf Mängel erkennbar sind und er trotzdem den Vertrag abschließt, so darf der Verkäufer annehmen, dass der Käufer die Mängel akzeptiert hat. Ansprüche auf Gewährleistung bestehen in diesem Fall nicht. Sind die Mängel jedoch erst nach der Übergabe erkennbar, so greift die Gewährleistung.

Gewährleistungsansprüche des Käufers

Die folgenden Gewährleistungsansprüche stehen dem Käufer auch dann zu, wenn den Verkäufer kein Verschulden an der mangelhaften Leistung trifft, er z.B. vom Mangel nichts wusste oder wissen musste.
  • Verbesserung des Mangels oder Austausch: der Käufer kann die Behebung des Mangels durch den Verkäufer (z.B. die Heilbehandlung des Tieres) oder den Austausch des Tieres verlangen.
  • Rücktritt vom Vertrag: ist eine Mängelbehebung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und auch kein Austausch möglich, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer hat das Tier zurückzunehmen und den Kaufpreis zu erstatten.
  • Preisminderung: statt eines Vertragsrücktritts kann der Käufer auch eine Preisminderung verlangen. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Käufer nur die Preisminderung zu. Bei vollkommen unerheblichen Mängeln bestehen keine Gewährleistungsansprüche.

Gewährleistungs- und Vermutungsfristen

Der Mangel muss innerhalb der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist hervorkommen und spätestens nach drei Monaten nach Ablauf der Frist durch Klage bei Gericht geltend gemacht werden, ansonsten der Anspruch aus der Gewährleistung sowie auf Preisminderung oder Vertragsauflösung verjährt ist.
Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen wie Vieh zwei Jahre ab Übergabe an den Käufer, wobei innerhalb der ersten sechs Monate die gesetzliche Vermutung besteht, dass der Mangel bei der Übergabe schon vorhanden war. Nach Fristablauf muss der Käufer dies beweisen.
Die Gewährleistungsfrist bei Krankheiten bei landwirtschaftlichem Vieh beträgt sechs Wochen ab Übergabe. Für einige Krankheiten besteht die gesetzliche Vermutung, dass sie bei Übergabe schon vorhanden waren, wenn sie innerhalb bestimmter Fristen hervorkommen. In diesen Fällen beginnt die sechswöchige Frist erst nach Ablauf folgender Vermutungsfristen (in Tagen) zu laufen:
  • Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere: Dämpfigkeit, Dummkoller, Aufsetzkoppen (14); Freikoppen, Kehlkopfpfeifen, Innere Augenentzündung (7)
  • Rinder: Leukose (150); Tuberkulose, Finnen Lungenwurmseuche (21); Scheidenvorfall, Zungenschlagen (14);
  • Schweine: Leukose (60); Finnen (21); Muskeltrichinen (7); Grabmilbenräude (7);
  • Schafe: Parasiten bedingte Wassersucht (21); Räude (7);
  • Ziegen: Tuberkulose (21)
  • Kaninchen: Myxomatose (10); Ohrräude (7);
  • Hühner: Marek'sche Krankheit (28); Leukose (21); Zitterkrankheit (10); Geflügelpocken (7); Atypische Geflügelpest (5);
Die gesetzliche Vermutung besteht nur dann, wenn der Käufer den Verkäufer über die festgestellte Krankheit sofort verständigt oder das Tier von einem Tierarzt untersuchen lässt. Für Krankheiten bei Haustieren, Reit- und Springpferden, etc. gilt die allgemeine Gewährleistungs- und Vermutungsfrist.

Schadenersatzansprüche

Ansprüche des Käufers auf Ersatz weiterer Kosten (z.B. sinnlos gewordene Tierarzt- und Fütterungskosten für eine Kuh, die einer Notschlachtung zugeführt werden musste) stehen nur aus dem Titel des Schadenersatzes zu und setzen ein Verschulden des Verkäufers voraus (z.B. Verschweigen des Mangels bei Verkauf).

Verbrauchergeschäfte

Rechtsgeschäfte zwischen Privatpersonen und Unternehmern unterliegen dem Konsumentenschutzgesetz. Unternehmer ist jemand, für den der Kauf oder Verkauf eines Tieres Teil seines Unternehmens ist (z.B. Landwirte, Viehhändler, ...). Für Verbrauchergeschäfte (z.B. Privatperson kauft vom Pferdehändler ein Reitpferd) gilt die 2-jährige Gewährleistungsfrist und die 6-monatige Vermutungsfrist für alle Mängel. Die Regelungen über Krankheiten gelten nicht. Eine vertragliche Verkürzung der Gewährleistungsfrist ist gegenüber dem Verbraucher nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich ausgehandelt wurde und die verbleibende Gewährleistungsfrist mindestens 1 Jahr beträgt.

Unternehmergeschäfte

Sind sowohl Verkäufer als auch Käufer Unternehmer (z.B. Viehhändler und Bauer), kommt das Unternehmensgesetzbuch zur Anwendung. Diese sieht eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers vor: Der Käufer muss das Tier unmittelbar nach Übernahme untersuchen und festgestellte Mängel in angemessener Frist (im Zweifel 14 Tage) dem Verkäufer anzeigen. Unterlässt er die rechtzeitige Anzeige, verliert er seine Ansprüche auf Gewährleistung.

Lösung des Beispieles

Im eingangs dargestellen Beispiel stellt die grob mangelnde Milchleistung der Kuh einen Sachmangel dar, der nicht nur geringfügig ist. Damit der Bauer seine Ansprüche geltend machen kann, muss er als Unternehmer dem Viehändler den Mangel rechtzeitig (binnen 14 Tagen ab Hervorkommen des Mangels) anzeigen. Falls der Mangel nicht durch tierärztliche Maßnahmen behoben werden kann (Mängelbehebungen hat der Verkäufer zu bezahlen), kann der Bauer den Austausch der Kuh verlangen. Kann der Viehhändler eine entsprechende Ersatzkuh nicht liefern, kann der Bauer vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Ist der Viehhändler zu einem Austausch oder zur Rückabwicklung des Geschäftes nicht bereit, muss der Bauer den Mangel spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der zwei Jahren ab Übernahme der Kuh gerichtlich geltend machen. Zu empfehlen ist jedoch eine Klage innerhalb der ersten sechs Monate, da hier die gesetzliche Vermutung besteht, dass die mangelnde Milchleistung bei der Übergabe schon vorhanden war. Ist die mangelnde Milchleistung jedoch durch eine Krankheit bedingt, kommt die sechswöchige Gewährleistungsfrist zur Anwendung.
War dem Verkäufer die mangelnde Milchleistung nachweislich bekannt, stehen dem Bauer über die Gewährleistung hinaus Schadenersatzansprüche zu.
19.07.2023
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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