Vorgaben bei Zwischenfrüchten
Erfolgt die Anlage bis spätestens am 20. September, muss die Zwischenfrucht mindestens 3 Mischungspartner aus 2 Pflanzenfamilien aufweisen. Zwischenfrüchte, die nach dem 20. September und bis spätestens am 15. Oktober angelegt werden, müssen ausschließlich aus winterharten Mischungspartnern oder aus einer einzigen winterharten Kultur in Reinsaat bestehen und dürfen frühestens am 15. Februar des Folgejahres umgebrochen werden. Nach dem 15. Oktober angelegte Zwischenfrüchte werden nicht mehr anerkannt.
Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 42 Tage betragen. Untersaaten sind als Zwischenfrüchte anrechenbar, sofern sie die oben angeführten Bedingungen erfüllen. Zwischenfrüchte und Untersaaten, die die Mindestdauer von 42 Tagen nicht erreichen, zählen als unbegrünt.
Zwischenfrüchte sind - im Gegensatz zu Hauptfrüchten und Zweitkulturen - im Mehrfachantrag nicht bekannt zu geben. Sollte eine angelegte winterharte Begrünungskultur im nachfolgenden Mehrfachantrag beantragt werden, zählt die betroffene Fläche nicht als Zwischenfrucht, sondern als Hauptfrucht.