Aufgrund der EU-Bestimmung sind Erzeugnisse, die dem EU-Weingesetz unterliegen und nach dem 8. Dezember 2023 hergestellt wurden, mit einer Nährwertkennzeichnung und einer Zutatenliste zu versehen. Damit sind Umstellungen am Etikett, in Bestelllisten und im Onlineshop nötig. Einzig Obstwein sowie weinhaltige Getränke und weinhaltige Cocktails (z.B. Spritzer) sind von der neuen Regelung nicht betroffen, da sie nicht im EU-Weingesetz geregelt sind.
Dieser Artikel beruht auf der derzeitigen Rechtslage betreffend die Anforderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ein Produkt gilt als hergestellt, wenn es nach Anwendung aller erforderlichen önologischen Verfahren, die für das Produkt erforderlichen Eigenschaften gemäß EU-Marktordnung erreicht hat. Bei Wein wäre das z.B. das Erreichen des erforderlichen Alkoholgehalts (bzw. Säuregehalts).
ACHTUNG: Bei Schaumwein, der durch eine zweite Gärung hergestellt wird, muss definitionsgemäß diese Gärung erfolgt sein und das Produkt den geforderten Alkoholgehalt und Überdruck gem. EU-Marktordnung erreicht haben (Stichtag 8. Dezember 2023). Nur die Vinifizierung der Grundweine (oder die Herstellung einer Cuvée) vor dem Stichtag befreit nicht von der Kennzeichnungspflicht. Selbiges gilt für Frizzante - dieser ist hergestellt, wenn er den Kohlensäureüberdruck erreicht hat.
Erzeuger:innen steht es frei, die Angaben direkt am Etikett oder via "Off-Label"-Lösung, z.B. mittels eines QR-Codes zu kommunizieren - wobei dies nicht auf die Angabe der Kilokalorien/Kilojoule und der allergenen Stoffe zutrifft - diese müssen auf jeden Fall direkt am Etikett angegeben werden.
Dieser Artikel beruht auf der derzeitigen Rechtslage betreffend die Anforderungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ein Produkt gilt als hergestellt, wenn es nach Anwendung aller erforderlichen önologischen Verfahren, die für das Produkt erforderlichen Eigenschaften gemäß EU-Marktordnung erreicht hat. Bei Wein wäre das z.B. das Erreichen des erforderlichen Alkoholgehalts (bzw. Säuregehalts).
ACHTUNG: Bei Schaumwein, der durch eine zweite Gärung hergestellt wird, muss definitionsgemäß diese Gärung erfolgt sein und das Produkt den geforderten Alkoholgehalt und Überdruck gem. EU-Marktordnung erreicht haben (Stichtag 8. Dezember 2023). Nur die Vinifizierung der Grundweine (oder die Herstellung einer Cuvée) vor dem Stichtag befreit nicht von der Kennzeichnungspflicht. Selbiges gilt für Frizzante - dieser ist hergestellt, wenn er den Kohlensäureüberdruck erreicht hat.
Erzeuger:innen steht es frei, die Angaben direkt am Etikett oder via "Off-Label"-Lösung, z.B. mittels eines QR-Codes zu kommunizieren - wobei dies nicht auf die Angabe der Kilokalorien/Kilojoule und der allergenen Stoffe zutrifft - diese müssen auf jeden Fall direkt am Etikett angegeben werden.