Die maximale Belagszahl von vier Personen ab 1. Jänner 2035 entspricht den Vorgaben der Bauarbeiterschutzverordnung und ist somit auch in der Baubranche anwendbar. © AdobeStock/ Elnur |
Im Zuge des bundesweit einheitlichen Landarbeitsgesetzes wurde auch die Zusammenführung aller Arbeitnehmerschutz-Verordnungen in einer österreichweiten Regelung (BGBl II 122/2023) beschlossen. Diese löst die jeweiligen Verordnungen der Länder mit zwar ähnlichen, aber dennoch unterschiedlichen Bestimmungen ab und hat mit 1. Juni ihre Gültigkeit. Sie enthält neben Anforderungen zur baulichen Ausführung von Arbeitsstätten auch Vorgaben für die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Saisonarbeiter. Die Neuregelungen treten zum Schutz bereits getätigter Investitionen schrittweise am 1. Juni 2023, am 1. Jänner 2028 und am 1. Jänner 2035 in Kraft und sehen insbesondere Quadratmeterangaben und eine maximale Personenanzahl im Schlafraum vor.