preview.lko.or.at
  • lk österreich
  • lk burgenland
  • lk kärnten
  • lk niederösterreich
  • lk oberösterreich
  • lk salzburg
  • lk steiermark
  • lk tirol
  • lk vorarlberg
  • lk wien
lk wien
  • Wien
    • Wien
    • Aktuelles
    • Zukunft Stadtlandwirtschaft 2025
    • Wir über uns
    • Verbände
    • Presse
    • Newsline
    • Publikationen
    • Bildergalerien
    • Kontakt
  • Pflanzen
  • Tiere
    • Tiere
    • Videos Rinderhaltung
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Waldfonds und Forstförderung
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald & Gesellschaft
    • Grundeigentum & Jagd
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio
  • Förderungen
  • Recht & Steuer
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Videos Betriebsführung
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Videos Technik
    • Videos Energie
    • Videos Bauen
  • Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen

  • LK Wien
  • / Pflanzen
  • / NAPV und Ammoniakreduktion
  • Pflanzen
  • Gemüse- und Zierpflanzenbau
  • Weinbau
  • Obstbau
  • Biodiversität
  • Boden-, Wasserschutz & Düngung
  • NAPV und Ammoniakreduktion
  • Pflanzenschutz
  • Ackerkulturen
  • Grünland & Futterbau
  • Anbau- und Kulturanleitungen
  • Videos Pflanzenbau
  • Beratung

Düngung mit Harnstoff

Ammoniakreduktion: Harnstoffdüngung vor dem Anbau und als Kopfdünger.
Harnstoffdüngung vor dem Anbau und als Kopfdünger.
[1675343904631513_7.jpg]
Düngung in Getreide © Mag. Harald Schally/LK Niederösterreich
Fenster schließen
Düngung in Getreide © Mag. Harald Schally/LK Niederösterreich
[1675343904631513_1.jpg]
Fenster schließen
Auf einen Blick:
  • Harnstoffdüngung vor dem Anbau: Einarbeitungspflicht innerhalb von 4 Stunden
  • Harnstoffdüngung als Kopfdünger in den Bestand: bis 30. Juni 2023 wie bisher möglich, ab 1. Juli 2023 nur noch stabilisierter Harnstoff (mit Ureasehemmer) als Bestandesdünger zulässig.

Im Detail:
Bei der Anwendung von nicht stabilisiertem Harnstoff als Bodendünger sind auf Grundlage der Ammoniakreduktionsverordnung ab heuer folgende Auflagen zu beachten:
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung (= LN ohne flächendeckenden Pflanzenbestand) ist nicht stabilisierter Harnstoff (= Harnstoff ohne Ureasehemmer) unverzüglich, spätestens 4 Stunden nach der Ausbringung, einzuarbeiten. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit Beendigung des Ausbringvorgangs auf einem Feldstück/Schlag.
Dazu sind folgende schriftliche Aufzeichnungen formlos zu führen:
  •  Feldstücksbezeichnung und Feldstücksgröße (bzw. Schlagbezeichung und Schlaggröße)
  • Anzubauende Kultur
  •  Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Ausbringung
  • Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Einarbeitung
  • Art des ausgebrachten Düngemittels: Harnstoff

Diese Aufzeichnungen sind zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Harnstoffdüngung zu führen, 7 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen vorzuweisen.

Für die Anwendung von Harnstoff als Kopfdünger in einen Bestand ohne Einarbeitungsmöglichkeit gilt folgendes: keine weiteren Auflagen bis 30. Juni 2023.
Ab dem 1. Juli 2023 ist nur noch Harnstoff mit Ureasehemmstoff als Kopfdünger ohne Einarbeitung zulässig.

Handelsbezeichnungen von Harnstoff mit Ureasehemmer: Alzon® neo-N; theoretisch auch UTEC® 46, dieser ist jedoch derzeit sanktionsbedingt kaum/nicht verfügbar.
Die Ausbringung von in Wasser aufgelöstem Harnstoff als Blattdünger ist wie gewohnt ohne weitere Auflagen möglich.
02.02.2023
Autor:DI Josef Springer
Drucken
Empfehlen
Weitere Informationen:
  • Handelsdünger aus Gülle gewinnen

  • Düngung mit Harnstoff

  • Formulare und Downloads