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Sozialversicherung: Was bei Direktvermarktung zu beachten ist

Die Umsatzmeldung (Bruttoeinnahmen) hat bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Es gibt kein Aufforderungsschreiben der SVS für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten!
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© LFI und LKÖ
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Die Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte in Form der "Direktvermarktung“ stellt unter gewissen Voraussetzungen eine Nebentätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes dar, die zu zusätzlichen Beiträgen führt bzw. führen kann. Daher ist eine Betrachtung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht erforderlich. Auch sind die zu entrichtenden Beiträge an dieSozialversicherungsanstalt der Selbstständigen bei der Preisfestlegung mit zu berücksichtigen.

TIPP: Idealerweise soll der Verkaufspreis durch eine Produktpreiskalkulation im Vorfeld kalkuliert werden. Nutzen Sie das Beratungsangebot der Direktvermarktungsfachberatung Ihrer Landwirtschaftskammer!

Was nun die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen einer bäuerlichen Nebentätigkeit sind, bzw. wie die An- und Abmeldung, Aufzeichnungspflicht, Meldung der Einnahmen, Beitragsberechnung und Beitragsvorschreibung erfolgen, erfahren sie in den Broschüren "Rechtliches zur Direktvermarktung - Sozialversicherung" von LK und LFI Österreich sowie der Broschüre der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-SVS "Nebentätigkeiten - Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, Buschenschank, Almausschank und Urlaub am Bauernhof", die beide am Artikelende als Download zur Verfügung stehen.

Urprodukteverordnung mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten

Der Urprodukteverordnung kommt im Zusammenhang mit der "Festlegung“, was als Urproduktion oder welche Tätigkeiten unter die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte fällt, große Bedeutung zu. Die Urprodukteverordnung ist auf www.ris.bka.gv.at oder direkt per Link unter https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20006095 abrufbar.

Die Vermarktung von Naturprodukten, die nicht be- oder verarbeitet werden, stellen keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar. Sie unterliegen daher keiner gesonderten Beitragspflicht für bäuerliche Nebentätigkeiten.
Berechnungsbeispiel auf Basis der pauschalen Beitragsgrundlagenermittlung
(Beispiel aus der SVS Broschüre Nebentätigkeiten)
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Kleine Option

Neben der pauschalen Beitragsberechnung kann ein Antrag auf die "kleine Option“ bei Nebentätigkeiten für den Betrieb sinnvoll sein. Die Beitragsbemessung für die Nebentätigkeit wird dann auf Basis des Einkommensteuerbescheides festgestellt.

Meldeformulare downloaden oder ONLINE Meldung durchführen
Die Umsatzmeldung (Bruttoeinnahmen) hat bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen. Auf der Website www.svs.at  finden Sie die aktuellen Meldeformulare für Ihre Nebentätigkeit.

Die Meldungen können auch online durchgeführt werden:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816698&portal=svsportal

Achtung: Wenn jemand überhaupt das erste Mal die Meldung von Nebentätigkeiten macht, gibt es dazu nur mehr eine Online-Meldung.

Für Fragen zur Sozialversicherung im Zusammenhang mit ihrer Nebentätigkeit, stehen Ihnen die Experten und Expertinnen der Landwirtschaftskammern gerne zur Verfügung.
Downloads zum Thema
  • SVS-Broschüre Nebentätigkeiten
  • Einzelkapitel_Sozialversicherung_web_2024
  • BW-006b_-_Meldung_Einnahmen_fuer_Nebentaetigkeiten
  • VS-00006a_-_Meldung_Nebentaetigkeiten
02.12.2024
Autor:DI Viktoria Minichberger
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Weitere Informationen:
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