Wirtschaftliche Unterordnung
Die wirtschaftliche Unterordnung (und damit die steuerliche Zurechnung der Einnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft) wird unterstellt, wenn mehr als 5 ha land- und forstwirtschaftliche Grundflächen bzw. bei Garten- und Weinbaubetrieben mehr als 1 ha bewirtschaftet werden und die Einnahmen aus Topf 3 55.000 Euro inkl. USt (ab 2025; 2023-2024: 45.000 Euro; 2020 - 2022: 40.000 Euro; bis 2019: 33.000 Euro) nicht übersteigen.
Bei Unterschreiten der Hektargrenze oder Überschreiten der Einnahmengrenze ist die wirtschaftliche Unterordnung dann gegeben, wenn die Einnahmen aus den Nebentätigkeiten maximal 25% der Gesamteinnahmen (brutto) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betragen; dabei ist nicht auf das Jahr des Zuflusses abzustellen.
Kann die wirtschaftliche Unterordnung nicht (mehr) nachgewiesen werden, liegt hinsichtlich des Nebenerwerbs steuerlich ein Gewerbebetrieb (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) vor.
Beispiele für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten:
Holzakkordantentätigkeit, kommunale Dienstleistungen (z.B. Kulturpflege im ländlichen Raum, Winterdienst), Dienstleistungen und Gerätevermietungen im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn diese Tätigkeiten nicht auf Selbstkostenbasis (ÖKL-Richtwerten) erfolgen.