Wasserquelle auf Fremdgrund
Lohnende Standorte für Wasserquellen befinden sich häufig auf einem nachbarlichen Grundstück. Noch vor dem Fassen der Quelle sollte eine schriftliche Regelung getroffen werden.
Die Binsen sind ein Wasserzeiger. Hier geht eine Quelle auf. © LK OÖ/Zaussinger |
Die Binsen sind ein Wasserzeiger. Hier geht eine Quelle auf. © LK OÖ/Zaussinger ![[1580666779304862_1.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2020.02.02/1580666779304862_1.jpg?1580666780) |
Privatrechtliche Aspekte
Wenn ein Grundeigentümer einem Nachbarn ein Recht für eine Quellfassung einräumt, soll die Vereinbarung am besten schriftlich festgehalten werden. Dann ist sie auch für künftige Generationen nachvollziehbar. Der Artikel behandelt rein privatrechtliche Fälle, die keiner wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen.
Regelungen über das Wasser
- Das Wasser wird nur für den eigenen Bedarf der berechtigten Liegenschaft verwendet. Eine Weitergabe an Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Grundeigentümers. Gleich verhält es sich bei einer Abtretung des Rechts an Dritte.
- Der Grundeigentümer übernimmt keinerlei Gewähr für eine bestimmte Menge oder Qualität des Wassers.
- Dem Grundeigentümer könnte die Nutzung des Überwasser überlassen werden.
Diese Quellfassung liegt unmittelbar neben einer Grundstücksgrenze. © LK OÖ/Zaussinger |
Diese Quellfassung liegt unmittelbar neben einer Grundstücksgrenze. © LK OÖ/Zaussinger ![[1580666777862482_1.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2020.02.02/1580666777862482_1.jpg?1580666778) |
Regelung über den Standort, Rechte und Entschädigung
- Die Quellfassung darf errichten, betrieben, gewartet, instandgehalten und erneuert werden. Die Anlage wird vom Berechtigten in einem guten Zustand erhalten.
- Das Recht gilt für die Stelle der Quellfassung. Ihre Lage und die der Wasserleitung werden in einem Lageplan eingetragen, der Bestandteil der Vereinbarung ist.
- Das Grundstück ist zu schonen. Allfällige Flurschäden sind zu entschädigen.
- Auch eine Entschädigung für das Wasser kann vereinbart werden.
Abschließende Regelungen
- Bei berechtigtem Interesse des Grundeigentümers insbesondere bei Bauführung ist die Leitung auf Kosten der Berechtigten umzulegen.
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Meist handelt es sich um unbefristete Rechte. Es kann aber eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart werden, zum Beispiel, wenn die Entschädigung nicht bezahlt wird.
- Durch eine Eintragung des Rechtes in das Grundbuch wird die Vereinbarung zusätzlich abgesichert.
Es wird empfohlen, einen Vertrag durch einen befugten Schriftenverfasser (Rechtsanwalt, Notar) erstellen zu lassen. Die Kosten dafür trägt in der Regel der Berechtigte.
© DI Christoph Zaussinger |
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15.11.2021
Autor:DI Christoph Zaussinger, LK OÖ