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ÖPUL im Weinbau - Allgemeine Fördervoraussetzungen

Im Folgenden werden die wichtigsten allgemeinen Fördervoraussetzungen für den Weinbau dargestellt.

Maßnahmenübersicht:

  • Erosionsschutz Wein/Obst/Hopfen (Neu: einjährige Maßnahme)
  • Erosionsschutz optionaler Zuschlag "Nützlingseinsatz“
  • Herbizidverzicht Wein
  • Insektizidverzicht Wein
  • Biologische Wirtschaftsweise
  • Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel (nur inVerbindung mit UBB)

Mindestgröße des Betriebes

Der Betrieb muss im 1. Jahr der Teilnahme am ÖPUL mindestens 1,50 ha landwirtschaftliche Nutzfläche gemäß Mehrfachantrag bewirtschaften, damit ein Vertrag zustandekommt und eine Förderung gewährt wird.

Mindestbewirtschaftungskriterien für Weingärten

  • Ordnungsgemäße Auspflanzung
  • Jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und  Aufwuchs
  • Ernte und Verbringen des Erntegutes

Flächenzu/-abgänge während des Verpflichtungszeitraums

Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Flächen am Betrieb infolge der Aufgabe oder Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung ist zulässig:
  • jährlich bis zu 5%,
  • jedoch höchstens 5 ha pro Jahr,
  • in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der %-Obergrenze) 0,50 ha pro Jahr.
  • Die mit der Verpflichtung belegten Flächen (Erosionsschutz Wein, Herbizid und/oder Insektizidverzicht) sind an die jährliche für diese Maßnahme verfügbaren Flächen gebunden und können daher unterschiedlich sein. Flächenabgänge sind daher auch über der oben genannten Toleranz möglich. Es kommt zu keinen Sanktionierungen.
Als Bezugsbasis für die Berechnung der 5% gilt das Ausmaß der mit der Verpflichtung belegten Fläche des Vorjahres. Bei Überschreitung dieser Grenzen besteht für die gesamten mit der Verpflichtung belegten Differenzflächen eine Rückzahlungsverpflichtung.

Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge.

Flächenzugänge sind bei den Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise und Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel in den Jahren 2024 und 2025 zur Gänze und in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50% auf Basis des Jahres 2025 förderfähig, wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang, da die Maßnahme weitergeführt wird.
18.03.2025
Autor:Österreichischer Weinbauverband
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Weitere Informationen:
  • Konditionalität im Weinbau

  • ÖPUL im Weinbau - Allgemeine Fördervoraussetzungen

  • Biologische Wirtschaftsweise

  • Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel

  • Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen

  • Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

  • Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen

  • Pflanzenschutzmittel, Anwenderbestimmungen, Aufzeichnungen

  • Persönliche Eignung des Anwenders (Sachkundeausweis)