Einige wesentliche
Detailfragen zur Bio-Tierhaltung und -Fütterung konnten inzwischen ebenfalls
geklärt werden. Derzeit noch laufende Übergangsfristen (z. B. Kälbergruppenhaltung, Lehnviehregelung, Einsatz Eiweißfuttermitteln für Schweine und Geflügel) laufen mit Jahresende 2022 aus bzw. werden durch folgende Neuregelungen ersetzt, die mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
- Kälbergruppenhaltung – die bestehende Regelung läuft mit Ende 2022 aus. NEU: Ab 1. Jänner 2023 ist eine Ausnahme von der Gruppenhaltung nur noch unter bestimmten Bedingungen (Erkrankung, Ansteckungsgefahr, Eingriffe, Nabelschnur, Besaugen, Altersunterschied > 4 Wochen) mit tierärztlicher Anordnung und zeitlich begrenzt möglich. Präventive Einzelhaltung zur Vorbeugung des gegenseitigen Besaugens ist nicht zulässig. Generell schreibt die EU-Bio-Verordnung die Gruppenhaltung von Kälbern ab der 2. Lebenswoche vor und Betriebe mit Kälbern müssen über entsprechende Haltungseinrichtungen zur Gruppenhaltung verfügen. Ab der 8 Lebenswoche ist keine Ausnahme von der Gruppenhaltung möglich.
- Konventionelle Eiweißfuttermittel für Geflügel und Schweine – gemäß EU-Bio-Verordnung ist die Fütterung mit bis zu 5% konventionell erzeugten Eiweißfuttermitteln nur noch für Junggeflügel und für Ferkel bis 35 kg möglich, sofern nicht genügend biologisches Eiweißfutter verfügbar ist. NEU: Für 2023 wurde für Ferkel bis 35 kg eine ausreichende Versorgung mit Bio-Eiweißfuttermitteln festgestellt – eine konventionelle Eiweißfütterung ist daher nicht mehr zulässig. Für Junggeflügel (bis zur 18. Lebenswoche) ist eine Fütterung mit bis zu 5% nichtbiologischen Eiweißkomponenten möglich.
- Lehnviehvereinbarung (Kalbinnenaufzucht)– die bestehende Regelung läuft mit Jahresende 2022 aus. NEU: Ab 1. Jänner 2023 können nichtbiologische weibliche Rinder per schriftlicher Lehnviehvereinbarung am Bio-Betrieb mitlaufen, sofern sie vor der ersten Abkalbung wieder auf den konventionellen Herkunftsbetrieb zurückkehren und die Haltung und Fütterung aller Tiere den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung entspricht. Neu ist auch, dass die Bio-Milch der anderen Kühe am Betrieb weiterhin abgegeben werden darf.
- Produktionsvorschriften für Neuweltkamele (Lamas, Alpakas): Diese können auch weiterhin bio-zertifiziert werden. NEU: Ab 1. Jänner 2023 gelten die Produktionsbestimmungen für Geweihträger gemäß EU-Bio-Verordnung und Durchführungsverordnung.
- Umstellungszeit: 12 Monate
- Weidezugang: wann immer die Umstände es gestatten (Witterung, jahreszeitliche Bedingungen, Boden)
- Mindesttränkezeit: 240 Tage ab Geburt
- Futtermittel: mindestens 60% der Futtermittel stammen vom eigenen Betrieb oder aus Kooperation mit regionalen Bio-Betrieben
- Zukauf zu Zuchtzwecken: konventionelle männliche oder weibliche Tiere > 18 Monate können zur Herdenerneuerung zugekauft werden.
- Verfütterung von Restbeständen verbotener Zukauffuttermittel während der Umstellungszeit der Tiere – die bisherige Aufbrauchfrist von 2 Monaten läuft mit Jahresende 2022 aus. NEU: Ab 1. Jänner 2023 ist das Füttern verbotener Futtermittel während des gesamten Umstellungszeitraums nicht zulässig.
- Katastrophenfall: im Falle von extremen Witterungsverhältnissen, Naturkatastrophen weitverbreiteten Tierseuchen oder Pflanzenkrankheiten können zeitlich begrenzt bestimmte Ausnahmen von den Produktionsvorschriften gewährt werden. Das Ereignis muss dazu von der Behörde offiziell als Katastrophenfall anerkannt werden. Landwirtschaftskammern und BIO AUSTRIA unterstützen bei der Antragstellung, wobei betriebsbezogene und gebietsbezogene Ausnahmen möglich sind.
Hinsichtlich
Nasenring und
Freigeländezugang für Zuchtstiere bleiben die geltenden Bestimmungen aufrecht. Auch die Bestimmung für den
Freigeländezugang bei Abkalbe- und Krankenbuchten bleibt unverändert (siehe dazu
hier).