Seit 1. Jänner 2014 fallen Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden nicht mehr unter die Umsatzsteuerpauschalierung. Dies gilt auch für die Vermietung von eigenen Pferden zu Reitzwecken. Es darf daher in diesem Bereich keine pauschalierte Umsatzsteuer verrechnet werden.
Der Umsatz aus der Versorgung von Fremdpferden in einem pauschalierten Landwirtschaftsbetrieb unterliegt seit 1. Jänner 2014 grundsätzlich der sogenannten Regelbesteuerung. Regelbesteuerung bedeutet, dass hier 20 Prozent in Rechnung zu stellen und nach Gegenverrechnung mit einer etwaigen Vorsteuer („betrieblich ausgegebene Umsatzsteuer“) fristgerecht an das Finanzamt abzuliefern ist.
Ausnahmen:
- Eigene Pferde zur Zucht oder zu eigenen Reitzwecken (10 oder 13 Prozent - je nach Abnehmer)
- Arbeitspferde (10 oder 13 Prozent - je nach Abnehmer)
- Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind, zur Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln, soweit keine reinrassigen Zuchtpferde (13 Prozent)
Ermittlung Umsatzsteuer: Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das vereinnahme Nettoentgelt, auf das der Normalsteuersatz (20 Prozent) zur Anwendung gelangt. Bei einem vereinbarten Preis von 300 Euro errechnet sich eine Umsatzsteuerbemessungsgrundlage von 250 Euro (Nettoentgelt) und eine Umsatzsteuer von 50 Euro (20 Prozent).
Ermittlung Vorsteuer: Die PferdePauschV bedeutet dabei eine erhebliche Entlastung für landwirtschaftliche Betriebe mit Pensionshaltung von Pferden, nicht jedoch für die Vermietung eigener Pferde zu Reitzwecken. Das Vorsteuerpauschale ist sowohl für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (bis 2023: 400.000 Euro Umsatz,
ab Veranlagung 2024: 600.000 Euro Umsatz), als auch für gewerbliche Einstellbetriebe anwendbar, sofern diese nicht buchführungspflichtig sind oder freiwillig Bücher führen.
Das Vorsteuerpauschale beträgt seit
1. April 2024 31 Euro pro Pferd und Monat (bis 31. März 2024: 27 Euro) und erleichtert die praktische Handhabung wesentlich. Ist ein Pferd kein volles Monat eingestellt, sind die 31 Euro zu aliquotieren.
Zusätzlich zum Vorsteuerpauschale von 31 Euro können unter bestimmten Voraussetzungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von unbeweglichem Anlagevermögen, das der Pensionshaltung von Pferden dient, gesondert abgezogen werden. Unbewegliches Anlagevermögen ist in der Regel fest mit dem Boden verbunden und dient langfristig dem Betrieb (z.B. Gebäude, Reitplatz). Abzugsfähig sind nur Anschaffungs- und Herstellungskosten, keine Instandhaltungskosten oder Großreparaturen.