Frist bei Antragstellung - Auszahlung nur sechs Monate rückwirkend
Das Kinderbetreuungsgeld sollte innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beantragt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Krankenversicherung einzubringen. Bei Vollerwerbsbäuerinnen ist das die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS), bei Arbeitnehmerinnen (auch wenn sie zusätzlich Bäuerinnen sind) die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK). Dann wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend ab dem Ende des Wochengeldbezuges bzw. wenn kein Wochengeldanspruch besteht, ab Geburt ausbezahlt. Erfolgt die Antragstellung allerdings erst später, erhält man max. für 182 Tage (sechs Monate) rückwirkend das Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt und verliert für den Rest der grundsätzlichen Anspruchsdauer das Kinderbetreuungsgeld. Dies gilt für alle Sozialversicherungsträger.