Zur Landwirtschaft gehört nicht nur die Gewinnung, sondern auch der Verkauf der gewonnenen Erzeugnisse. Insbesondere zur Abrundung des Sortiments und zum Ausgleich von Produktionsausfällen – beispielsweise bedingt durch Hagel- und Dürreschäden – sind insbesondere viele Direktvermarkter, aber auch Gartenbau- und Weinbaubetriebe wirtschaftlich genötigt, auch zugekaufte Waren anzubieten.
Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt (zum Beispiel Zwiebeln, Kartoffeln, Schnittblumen), so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung im Bewertungsgesetz vorgesehen. Um feststellen zu können, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden. Überdies sei darauf verwiesen, dass eine Rechnungslegungspflicht zwischen Unternehmern im Umsatzsteuergesetz vorgesehen ist.
Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt (zum Beispiel Zwiebeln, Kartoffeln, Schnittblumen), so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nachhaltig nicht mehr als 25 % des Umsatzes (jeweils netto ohne Umsatzsteuer) dieses Betriebes bzw. Betriebsteiles beträgt. Abweichend davon ist für den Weinbau eine Sonderregelung im Bewertungsgesetz vorgesehen. Um feststellen zu können, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden. Überdies sei darauf verwiesen, dass eine Rechnungslegungspflicht zwischen Unternehmern im Umsatzsteuergesetz vorgesehen ist.