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Kinder und Traktoren - worauf es zu achten gilt

Landwirtschaftliche Maschinen ziehen Kinder oft magisch an. Doch wie sieht es eigentlich rechtlich aus? Dürfen Kinder am Traktor, Hoflader oder anderen selbstfahrenden Maschinen mitfahren? Und was ist sonst noch zu beachten?

Bei der Mitnahme von Kleinkindern am Traktor sind verschiedenste Gefahrensituationen möglich:

  • Der Fahrer ist durch das Kind abgelenkt und kann nicht rechtzeitig reagieren.
  • Das Kind ist müde, kann vom Traktor stürzen und unter Umständen überrollt werden.
  • Das Kind betätigt - beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt - Hebel am Traktor, die einen Unfall auslösen.
  • Das Kind sitzt am Schoß oder unangegurtet im Sitz und kann sich bei Alltags- oder Gefahrensituationen selbst nicht genug festhalten. Der Fahrer kann dadurch, dass er lenken und schalten muss, das Kind ebenfalls nur unzureichend festhalten.
  • Der Fahrer kann sich in brenzligen Situationen kaum noch auf die Sicherheit des Kindes konzentrieren.
  • Kinder, die einmal am Traktor mitfahren durften, möchten das immer wieder und laufen unkontrolliert zum fahrenden Traktor.

Die meisten tödlichen Kinderunfälle werden durch den Traktor verursacht

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Ein neben dem Traktor spielendes Kind kann leicht übersehen werden. © SVB
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Ein neben dem Traktor spielendes Kind kann leicht übersehen werden. © SVB
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Kleinkinder sind in der Nähe landwirtschaftlicher Maschinen besonders zu beaufsichtigten.

Der Fahrzeuglenker hat sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass sich keine Kinder in der Nähe aufhalten oder hinter dem Fahrzeug oder Anhänger spielen. Auch ein unbeaufsichtigtes Herumspielen an den Schaltknöpfen durch ein Kind kann gefährliche Folgen nach sich ziehen.

Kinder müssen frühzeitig über die von Hoftraktor, Zugmaschinen und anderen Geräten ausgehenden Gefahren aufgeklärt werden.

Keine Mitnahme von Kindern unter fünf Jahren

Mit Zugmaschinen dürfen Kinder unter zwölf Jahren auf den Sitzen für Mitfahrer nur befördert werden, wenn sie das fünfte Lebensjahr vollendet haben und wenn sich diese Sitze innerhalb einer geschlossenen Fahrerkabine befinden.

Auch für sogenannte "Gelegenheitsfahrten" oder kurze Fahrten sind gesetzlich keine Ausnahmen vorgesehen, das die Gefährung für Kinder gleich wie bei anderen Fahrten gegeben ist. Den Lenker trifft daher auch bei solchen Fahrten die Verpflichtung, die Kinder entsprechend zu sichern.
 
06.09.2023
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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