Ausnahmen für Drittstaaten, die in Anlage 2 des Gesetzes gelistet sind
In der Anlage 2 sind Länder gelistet, in die Zuchttiertransporte auf der Straße durchgeführt werden dürfen. Genannt sind die Länder Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russische Föderation und Usbekistan. Die Anlage 2 ist bei Bedarf, in jedem Fall aber alle drei Jahre zu evaluieren. Im Zuge der Evaluierung muss nachgewiesen werden, dass die Exporte im Zuge eines nationalen Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder im Zielland ein nachhaltiger Herdenaufbau stattfindet.
In vielen Ländern wird der Import von Zuchttieren staatlich gefördert und als wertvolle Investition zur langfristigen Verbesserung der landeseigenen Versorgung gewertet. Die Auszahlung von Fördermitteln ist dabei in vielen Fällen in Herdenaufbauprogrammen geregelt und an ein strenges staatliches Monitoring der importierten Zuchtrinder gebunden. In Aserbaidschan zum Beispiel sind importierte Zuchtrinder mindestens 3 Jahre in den Beständen zu halten. Die Tiere werden bei der Ankunft von Tierärzten untersucht, Abgänge sind tierärztlich zu begründen. Erfolgreiche Besamungen und die folgenden Geburten zum weiteren Ausbau der Zuchtherden werden dokumentiert und ebenfalls staatlich gefördert.
Liegen keine staatlichen Herdenaufbauprogramme vor, ist der nachhaltige Herdenaufbau anderweitig nachzuweisen. Nähere Details darüber, wie der Nachweis zu erbringen ist, liegen zum heutigen Zeitpunkt noch nicht vor.
Mit diesen Vorgaben sollen die gute Versorgung und das Wohlbefinden der Tiere über den Transport hinaus sichergestellt werden.