Innergemeinschaftlicher Erwerb durch pauschalierte Land- und Forstwirte
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb (ig. Erwerb) liegt vor, wenn ein österreichisches Unternehmen Waren von einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (EU-Ausland) für sein Unternehmen bezieht.
Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro netto unter- oder überschritten wird. Die Erwerbsschwelle dient zur Vereinfachung in Bagatellfällen; pauschalierte Land- und Forstwirte werden in diesem Zusammenhang auch "Schwellenerwerber" genannt.
Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. alkoholische Getränke, Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. Auch Erwerbe von Kleinunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht einzubeziehen.
Ein steuerpflichtiger ig. Erwerb liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.
Ob von einem umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirt eine Erwerbsteuer in Österreich abzuführen ist, richtet sich vorrangig danach, ob die Erwerbsschwelle von 11.000 Euro netto unter- oder überschritten wird. Die Erwerbsschwelle dient zur Vereinfachung in Bagatellfällen; pauschalierte Land- und Forstwirte werden in diesem Zusammenhang auch "Schwellenerwerber" genannt.
Zur Beurteilung, ob die Schwelle überschritten wird, werden die Erwerbe aus allen Mitgliedstaaten zusammengerechnet. Maßgebend sind die Nettoentgelte. Die Erwerbe neuer Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren (z.B. alkoholische Getränke, Alkohol, Tabakwaren, Mineralöle) sind bei der Schwellenberechnung außer Ansatz zu lassen. Auch Erwerbe von Kleinunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten sind nicht einzubeziehen.
Ein steuerpflichtiger ig. Erwerb liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der Entgelte den Betrag von 11.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Kalenderjahr noch nicht überstiegen hat. Auf die Erwerbsschwellenregelung kann bei einer Mindestbindungsfrist von zwei Kalenderjahren verzichtet werden.