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GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

Die Lebensmittelsicherheit ist eine der dringlichsten Aufgaben des Verbraucherschutzes. Eine Voraussetzung dafür sind auch sichere Futtermittel
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Ziel dieser Anforderung:

  • Eine Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier durch unsichere Lebensmittel und Futtermittel ist zu vermeiden
  • Lebensmittel aber auch Futtermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn diese „sicher“ sind.
  • Nicht sichere Futtermittel dürfen nicht an Tiere verfüttert werden.

Betroffene Betriebe

  • Landwirte, die Lebensmittel oder Futtermittel produzieren bzw. in Verkehr bringen
  • Der Lebensmittelunternehmer (in diesem Fall Landwirt) ist dafür verantwortlich, dass nur sichere Lebensmittel angeboten werden.
  • Die Lebensmittelkette beginnt in der Primärproduktion und umfasst pflanzliche Produkte und lebende Tiere, die der Lebensmittelproduktion dienen.

Definitionen:

Nicht sichere Lebensmittel sind solche, die gesundheitsschädlich sind und als solche die Gesundheit gefährden oder schädigen oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.
Betroffen sind die Primärproduktion, aber auch damit zusammenhängende Vorgänge wie Lagerung, Transport und Behandlung von Primärerzeugnissen!
Mögliche Ursachen für gesundheitsschädliche oder für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel sind zum Beispiel Hygienemängel, Rückstände aus der pflanzlichen und tierischen Produktion und Verunreinigungen mit gefährlichen Stoffen.

Auflagen:

  • Verhinderung der Verunreinigung von Tieren und Pflanzen durch Schädlinge, Abfälle und gefährliche Stoffe
  • Verhinderung der Übertragung von Infektionskrankheiten von Tieren auf den Menschen
  • Sachgerechte Anwendung und Dokumentation der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten in der pflanzlichen Produktion
  • Biozidprodukte dürfen nur sachgerecht nach den jeweiligen Bestimmungen und Hinweisen im Sicherheitsdatenblatt angewendet werden
  • Hygienische Milcherzeugung
  • Hygienische Lagerung von Eiern
  • Bei Futtermittel ist auf eine weitestgehende Vermeidung von Verunreinigungen durch Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, verunreinigtes Wasser, Schädlinge, Schimmelpilze und Krankheitserreger sowie sonstiger gefährlicher und verbotener Stoffe zu achten
  • Beachtung der Meldungs-, Registrierungsvorschriften und Auflagen bei Verwendung von Fisch-, Geflügel-, Schweine- und Insektenmehl
  • Besondere Zulassung für bestimmte Futtermittelzusatzstoffe nach jeweiligen gesetzlichen Anforderungen
  • Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit durch betriebliche Aufzeichnungen ist sowohl im Bereich Lebensmittel als auch für Futtermittel notwendig. (Biozid- und Pflanzenschutzmittelanwendungsaufzeichnungen, Arzneimittelbelege, Zukaufsbelege, Verkaufsbelege ...)
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Kontrollrelevante Punkte:

Kontrolliert wird unter diesem Grundanforderungsbereich vor allem:
  • die ordnungsgemäße Lagerung von Lebensmittel und Futtermittel
  • Vorsorgemaßnahmen gegen Schädlinge
  • Aufzeichnung und Verwendung von Biozidprodukten Hygiene bei der Produktion und Lagerung von vor allem Milch und Eiern
  • Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit (Aufzeichnungen)
Anmerkung: Der Bereich Pflanzenschutzmittel wird zusätzlich in eigenen GABs (7 u. 8) geregelt
Links zum Thema
  • AMA CC Merkblatt NEU
  • Formulare & Merkblätter / AMA - AgrarMarkt Austria
Downloads zum Thema
  • LKÖ-Informationsschreiben: Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen
09.09.2022
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan
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Weitere Informationen:
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  • GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

  • GAB 2 - Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

  • GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie

  • GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie

  • GAB 5 – Lebensmittelsicherheit

  • GAB 6 - Hormonanwendungsverbot

  • GAB 7 - Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

  • GAB 8 - Nachhaltige Verwendung von Pestiziden

  • GAB 9, 10 und 11 Tierschutz

  • GLÖZ 1 - Erhaltung von Dauergrünland (DGL)

  • GLÖZ 2 - Angemessener Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen

  • GLÖZ 3 - Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

  • GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

  • GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung

  • GLÖZ 6 - Mindestbodenbedeckung

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