GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
Diese Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt innerhalb der Europäischen Union wurde in alle relevanten österreichischen Gesetzesmaterien eingebaut, allen voran in die Naturschutzgesetze.
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Ziel dieser Anforderung
- In der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL 92/43/EWG) ist der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geregelt. Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.
- Die Schutzgebiete nach der FFH-RL und der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) bilden zusammen das Natura 2000-Netzwerk der EU und sind das wichtigste gemeinschaftliche Naturschutzinstrument.
Betroffene Bereiche
- Beeinträchtigung oder Entfernung von Landschaftselementen, insbesondere von Hecken, Feldgehölzen, Bachbegleit- und Ufervegetation, Teichen und Tümpeln etc.
- Geländeverändernde Maßnahmen wie Grabungen, Anschüttungen, Begradigungen etc.
- Veränderungen des Wasserhaushaltes, insbesondere von besonders sensiblen Bereichen
- Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen (beispielsweise bei Biotopflächen, Grünlandumbrüchen, Aufforstungen etc.)
- Sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten
Auflagen/Bestimmungen
Für die Umsetzung der FFH-RL und der VS-RL sind in Österreich die Bundesländer zuständig. Es sind daher die unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten und bei Fragestellungen die naturschutzfachlichen Institutionen der Länder zu kontaktieren.
09.09.2022
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan