GAB 4 - Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie
					Diese Rechtsgrundlage im Hinblick auf die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt innerhalb der Europäischen Union wurde in alle relevanten österreichischen Gesetzesmaterien eingebaut, allen voran in die Naturschutzgesetze.
					
						
						
						
							Holunderknabenkraut © adobe.stock  | 
 
				
	
					
						
						Holunderknabenkraut © adobe.stock ![[1654777093175950_1.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2022.06.09/1654777093175950_1.jpg?1654777106)  | 
						 
					 
	
				 
 
							Ziel dieser Anforderung
							- In der Fauna-Flora-Habitat Richtlinie (FFH-RL 92/43/EWG) ist der Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen geregelt. Wesentliches Ziel ist die Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt.
 - Die Schutzgebiete nach der FFH-RL und der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) bilden zusammen das Natura 2000-Netzwerk der EU und sind das wichtigste gemeinschaftliche Naturschutzinstrument.
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Betroffene Bereiche
							- Beeinträchtigung oder Entfernung von Landschaftselementen, insbesondere von Hecken, Feldgehölzen, Bachbegleit- und Ufervegetation, Teichen und Tümpeln etc.
 - Geländeverändernde Maßnahmen wie Grabungen, Anschüttungen, Begradigungen etc.
 - Veränderungen des Wasserhaushaltes, insbesondere von besonders sensiblen Bereichen
 - Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen (beispielsweise bei Biotopflächen, Grünlandumbrüchen, Aufforstungen etc.)
 - Sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten
 
 	
						 
					 
					
						
						
						
							
							Auflagen/Bestimmungen
							Für die Umsetzung der FFH-RL und der VS-RL sind in Österreich die Bundesländer zuständig. Es sind daher die unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten und bei Fragestellungen die naturschutzfachlichen Institutionen der Länder zu kontaktieren.
	
						 
					 
				
					09.09.2022
					Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan