GAB 3 - Vogelschutz-Richtlinie
Zentrales Element dieser EU-Richtlinie ist die Verpflichtung eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume für die Vögel in der EU zu erhalten oder wiederherzustellen.
Zwergohreule © adobe.stock |
Zwergohreule © adobe.stock ![[1654777107591880_1.jpg]](https://cdn.lko.at/lko3/mmedia/image/2022.06.09/1654777107591880_1.jpg?1654777112) |
Ziel dieser Anforderung
- Die Vogelschutzrichtlinie (VS-RL 2009/147/EG) regelt die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten in Europa und gilt auch für deren Lebensräume.
- Die Schutzgebiete nach der VS-RL und der Fauna-Flora-Habitat-Richtline (FFH-RL) bilden zusammen das Natura 2000-Netzwerk der EU und sind das wichtigste gemeinschaftliche Naturschutzinstrument.
Betroffene Bereiche
- Beeinträchtigung oder Entfernung von Landschaftselementen, insbesondere von Hecken, Feldgehölzen, Bachbegleit- und Ufervegetation, Teichen und Tümpeln etc.
- Geländeverändernde Maßnahmen wie Grabungen, Anschüttungen, Begradigungen etc.
- Veränderungen des Wasserhaushaltes, insbesondere von besonders sensiblen Bereichen
- Kulturumwandlungen und Nutzungsänderungen (beispielsweise bei Biotopflächen, bei Grünlandumbruch, Aufforstungen etc.)
- Sonstige Beeinträchtigungen von Lebensräumen und Arten
Auflagen/Bestimmungen
Für die Umsetzung der VS-RL und der FFH-RL sind in Österreich die Bundesländer zuständig. Es sind daher die unterschiedlichen landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten und bei Fragestellungen die naturschutzfachlichen Institutionen der Länder zu kontaktieren.
09.09.2022
Autor:LKÖ gemäß GAP-Strategieplan