Künstlich veränderter Wasserabfluss
Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluss der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer nicht zum Nachteil des unteren Grundstückes ändern, und jener des unteren Grundstückes ist nicht befugt, den natürlichen Ablauf zum Nachteil des oberen Grundstücks zu hindern. Das gilt aber nicht für eine Änderung der Abflussverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt wird.
Gelangt durch eine Anlage zur Ableitung von Niederschlagswasser im Ergebnis nicht mehr Wasser auf den Nachbargrund als durch natürliche Abflussverhältnisse, liegt keine Störung vor.
Nicht dulden muss man z.B. das Absenken des Grundwasserspiegels, wodurch der Hausbrunnen einer angrenzenden Gärtnerei versiegt und dadurch ein Teil der Jungpflanzen vertrocknet oder z.B. das Anlegen von einem Parkplatz, wenn dann bei stärkeren Regenfällen aufgrund des geänderten Wasserabflusses plötzlich Wasser in ein Wohnhaus dringt.
Ansprechpartner zur Untersagung derartiger Einwirkungen sind bei Ableitungen im Zuge der Errichtung eines Bauwerkes die Baubehörde (Gemeinde), bei landwirtschaftlichen Grundstücken die Bezirksverwaltungsbehörde (Wasserrechtsbehörde) oder - je nach Wahl der Verfahrensart - das für den jeweiligen Bezirk zuständige Gericht.