preview.lko.or.at
  • lk österreich
  • lk burgenland
  • lk kärnten
  • lk niederösterreich
  • lk oberösterreich
  • lk salzburg
  • lk steiermark
  • lk tirol
  • lk vorarlberg
  • lk wien
lk wien
  • Wien
    • Wien
    • Aktuelles
    • Zukunft Stadtlandwirtschaft 2025
    • Wir über uns
    • Verbände
    • Presse
    • Newsline
    • Publikationen
    • Bildergalerien
    • Kontakt
  • Pflanzen
  • Tiere
    • Tiere
    • Videos Rinderhaltung
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Waldfonds und Forstförderung
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald & Gesellschaft
    • Grundeigentum & Jagd
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio
  • Förderungen
  • Recht & Steuer
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Videos Betriebsführung
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Videos Technik
    • Videos Energie
    • Videos Bauen
  • Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen

  • LK Wien
  • / Recht & Steuer
  • / Grundeigentum
  • Recht & Steuer
  • Allgemeine Rechtsfragen
  • Grundeigentum
  • Rechtsfragen zur Betriebsführung
  • Hofübergabe
  • Landwirtschaft und Gewerbe
  • Pachten und Verpachten
  • Steuer
  • Soziales und Arbeit
  • Einheitswert & Hauptfeststellung
  • Beratung

Duldung von Bienen

Eine Belästigung durch Bienenstöcke in der Nähe der Grundgrenze ist grundsätzlich bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu dulden.
[1559123027066137_5.jpg]
größer
Der Bienenstand zuhause im Garten © Imkerei Eder
Fenster schließen
Der Bienenstand zuhause im Garten © Imkerei Eder
[1559123027066137_1.jpg]
Fenster schließen
Soweit Bienenflug eine unzulässige Immission darstellt, kann nur Unterlassung des Eingriffes gefordert werden, wobei die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Bienenhalter überlassen bleibt. Bestimmte sichernde Maßnahmen können vom beeinträchtigten Nachbarn nicht verlangt werden.

Bei der Aufstellung (Neuaufstellung, Wiederaufstellung, Erweiterung) von Heimbienenständen ist von den Flugöffnungen bis zu den der Flugfront gegenüberliegenden Nachbargrundgrenzen ein Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten. Ein geringerer Abstand als zehn Meter ist zulässig, wenn ein solcher mit den Eigentümern der betroffenen Nachbargrundstücke vereinbart wird. Die zehn Meter können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch unterschritten werden (hohe Mauer, Planke, dichte Pflanzung, etc.).

Außerdem kann der Bürgermeister (Magistrat) auf Antrag des Bienenhalters mit Bescheid einen geringeren Abstand als zehn Meter bewilligen, wenn keine Belästigungen der Nachbarschaft zu befürchten sind und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der bewilligte geringere Abstand hat jedoch mindestens drei Meter zu betragen.

In Bezug auf Krankenhäuser, Altenheime, Schulen, Kuranstalten und Bäder muss der Mindestabstand 50m betragen.

Für Wanderbienenstände gelten ähnliche Abstandsbestimmungen.
26.04.2022
Autor:Mag. Andrea Arbeithuber, LK OÖ
Drucken
Empfehlen
Weitere Informationen:
1 2 3
  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?

  • Obstbäume neben der Straße

  • Lastenfreistellung bei Grundkauf

  • Wie gut ist der Kataster?

  • Wasserversorgung einzeln oder gemeinsam

  • Verkehrszeichen auf Privatgrund

  • Wasser gerecht aufteilen

  • Mobilfunk-Standortverträge: Versuch nachteiliger Änderungen

  • Schneeräumung auf öffentlichen Straßen