Die Bewirtschaftungsauflagen entsprechen im Wesentlichen der guten teichwirtschaftlichen Praxis. Die genauen Bewirtschaftungsauflagen sind in der entsprechenden Sonderrichtlinie gelistet.
1. Ein Mindestbesatz von 50 kg Karpfen und/oder deren Nebenfischen pro ha Teichfläche zumindest in jedem zweiten Jahr; ein ausschließlicher Besatz mit Karpfen ist nicht zulässig (Ausnahme: Brutvorstreck- und Brutstreckteiche).
2. Eine Abfischung muss zumindest in jedem zweiten Jahr erfolgen.3. Die Intensitätsstufe 1 (Jahresproduktion von 1.500 kg/ha Teichfläche) AEV Aquakultur darf nicht überschritten werden.4. Die Düngung ist nur mit organischen Düngemitteln zulässig.
5. Die Fütterung ist nur mit Getreide, Mais, Ölpresskuchen oder Leguminosen zulässig; Mischfutter (Alleinfutter) ist innerhalb des Kalenderjahres ausschließlich bis 31. Mai und ab 1. September sowie zur Aufzucht der Karpfenbrut zulässig;
6. Unbeschadet der Einhaltung naturschutzrechtlicher Auflagen und Verpflichtungen ist die
Verlandungszone einer Teichanlage zumindest im bestehenden Ausmaß gemäß Ausweisung im letzten Einheitswertbescheid gemäß Punkt 5 zu erhalten.
7. Der Schnitt von Röhricht ist nur abschnittsweise und nur zwischen dem 1. September und dem 15. Februar des Folgejahres zulässig.
8. Die Gehölzpflege ist nur zwischen dem 1. September und dem 15. Februar des Folgejahres zulässig.
9. Die Ausbringung von Brannt- oder Hydratkalk zur Teichbodendesinfektion ist bei unbespannten Teichen - mit Ausnahme zur Desinfektion in der Fischgrube und Restwasser - nicht zulässig.10. Die
Ausbringungsmenge von Brannt- oder Hydratkalk darf bei
bespannten Teichen in der Zeit vom 31. Mai bis zum darauf folgenden 1. September insgesamt
maximal 300 kg/ha Teichfläche und Jahr betragen, davon maximal 100 kg/ha Teichfläche je Gabe.
11. Das Aussetzen, Halten und Füttern von Mastgeflügel ist verboten.12. Öffentliche Nebennutzungen des Teiches oder des Teichufers sind grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen bleiben nachweislich traditionell bestehende Nebennutzungen geringfügigen Ausmaßes wie etwa für Abfischfeste, zu Badezwecken oder zur Naherholung und Naturbeobachtung. Angeln ist nur für den Eigenbedarf und zur Probeabfischung zulässig. Gegebenenfalls können Teilflächen, die einer kommerziellen öffentlichen Nebennutzung unterliegen von der förderfähigen Teichfläche eines Teiches abgezogen werden, so dies nicht die generelle Zuordnung des Teiches zur Teichwirtschaft im Sinne der Einheitsbewertung gemäß Punkt 5 der SRL ausschließt und eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen damit nicht mehr gegeben ist. In diesem Falle ist eine Stellungnahme des Bundesamtes für Wasserwirtschaft vom Förderungswerber einzuholen, die bindend ist.
13. Grabungen, Baggerungen oder die Errichtung von baulichen Anlagen sind nur nach Zustimmung durch die zuständige Naturschutzbehörde des Landes zulässig. Davon ausgenommen sind:
- die Entfernung von Schlamm aus der Fischgrube zur Schlammaustragsverringerung in den Vorfluter,
- laufend wiederkehrende teichbauliche Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen (z.B. Wellenschlagsicherung der Dämme, Freihalten der Zulauf- und Ablaufgräben),
- den Schutz vor Prädatoren (z.B. Einzäunungen, Überspannungen),
- behördlich vorgeschriebene Maßnahmen;
14. Der Einsatz von Medikamenten ist nur nach tierärztlicher Verschreibung zulässig; von einem Tierarzt angeordnete Maßnahmen im Krankheits- oder Seuchenfall, aus Tierschutzgründen oder anderen besonderen Fällen sind von den aufgeführten Einschränkungen und Auflagen nicht berührt, sind aber zu dokumentieren.
15. Ein Teichbuch mit Aufzeichnungen ist zu führen über:- Datum, Art und Menge der eingesetzten Fische,
- Abfischtermine und -ergebnisse
- Art und Menge der in einer Zeiteinheit (Tag, Woche oder Monat) eingesetzten Futtermittel
- Datum, Art und Menge der eingesetzten Düngemittel und Medikamente (inkl. Desinfektionsmittel)
- Datum und Umfang des Röhrichtschnittes und der Gehölzpflege
16. Einhaltung aller spezifischen Bewirtschaftungsauflagen, die aufgrund der Ausweisung als Natura-2000-Gebiet für die beantragten Teiche festgelegt wurden.Folgende Förderungsverpflichtungen sind zusätzlich für die Gewährung des Bio-Zuschlages einzuhalten (bei einem späteren Einstieg in die biologische Aquakulturproduktion innerhalb des Vertragszeitraumes ab dem vollen Kalender des Einstieges):
17. Einhaltung aller Auflagen und Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 für die beantragte Teichanlage. Für die Gewährung der Zusatzprämie für die biologische Aquakulturproduktion für das betreffende Kalenderjahr sind diese Auflagen und Verpflichtungen durchgehend für das gesamte Kalenderjahr zu erfüllen.