Das heißt aber auch, dass Eigentümer die von einem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und Ähnlichem zu dulden haben, soweit die Einwirkungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen. Trifft dies nicht zu, kann der Nachbar diese Einwirkungen untersagen.
Der Gesetzgeber hat damit einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Nutzungsrecht jedes Eigentümers und dem berechtigten Interesse auf Unterlassung von Störungen geschaffen: Eine "unmittelbare“ Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel immer unzulässig (die Zuleitung von Wasser oder Abwässern durch künstliche Gerinne, bis an die Grundgrenze reichende Abflussrohre, vom Sportplatz aufs Nachbargrundstück fallende Fußbälle, abrutschende Dachlawinen vom Nachbarhaus..).
Ein sich aus einem natürlichen Geländeverlauf ergebender Wasserablauf, oder außergewöhnliche natürliche Vorgänge wie z.B. auf das Nachbargrundstück fallendes Laub oder das Verblasen von Sand während eines Sturms stellen keine unzulässigen Immissionen dar, sind aber zu dulden.
Der Gesetzgeber hat damit einen gerechten Interessenausgleich zwischen dem Nutzungsrecht jedes Eigentümers und dem berechtigten Interesse auf Unterlassung von Störungen geschaffen: Eine "unmittelbare“ Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel immer unzulässig (die Zuleitung von Wasser oder Abwässern durch künstliche Gerinne, bis an die Grundgrenze reichende Abflussrohre, vom Sportplatz aufs Nachbargrundstück fallende Fußbälle, abrutschende Dachlawinen vom Nachbarhaus..).
Ein sich aus einem natürlichen Geländeverlauf ergebender Wasserablauf, oder außergewöhnliche natürliche Vorgänge wie z.B. auf das Nachbargrundstück fallendes Laub oder das Verblasen von Sand während eines Sturms stellen keine unzulässigen Immissionen dar, sind aber zu dulden.