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Weitgehende Betretungsrechte für Organe der Behörden und Gerichte
Zahlreiche Gesetze sehen vor, dass die Organe von Gerichten und Behörden und die von ihnen beauftragten Personen in Vollziehung der Gesetze entsprechende Betretungs- und Untersuchungsbefugnisse auch auf Privatgrund haben. So können selbstverständlich die Organe der Forstbehörde Erhebungen im Wald machen, die Arbeitsinspektoren Arbeitsstätten überprüfen oder die Bezirkshauptmannschaft an Ort und Stelle kontrollieren, ob die abfallrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Einige Gesetze sehen auch Betretungsrechte von Privatpersonen vor, etwa von Zivilgeometern für Zwecke der Vermessung.