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Rechtstipp: Außergewöhnliche Belastungen

Was ist darunter zu verstehen und wie ist damit steuerlich zu verfahren?
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Rechtstipp © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
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Rechtstipp © Landwirtschaftskammer Oberösterreich
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Bestimmte Aufwendungen und Ausgaben sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Ein Aufwand beeinträchtigt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, wenn der individuelle Selbstbehalt (Höhe in Prozent je nach Einkommen) überschritten wird. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. 


Der Selbstbehalt vermindert sich um je 1 %, wenn der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, sowie für jedes Kind, für das mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.

Steht kein Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag zu, vermindert sich der Selbstbehalt, wenn die Einkünfte des (Ehe-)Partners weniger als 6.312 Euro im Jahr 2023 betragen (ab 2024 6.937 Euro; bis einschließlich 2022 waren es  6.000 Euro), wenn man mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist bzw. in eingetragener Partnerschaft lebt und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt.

Beispiele:

  • Mit Selbstbehalt: Kosten für (verschriebene) Medikamente und Rezeptgebühren, Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Sehbehelfe (Brille, Kontaktlinsen), Hörgeräte, Gehbehelfe, Zahnersatz bzw. Zahnbehandlung,...
  • Ohne Selbstbehalt: Auswärtige Berufsausbildung von Kindern, Katastrophenschäden, Behinderungen ab 25 %, Unterhaltsleistungen an Kinder im Ausland
Es gilt zu beachten, dass jegliche Kostenersätze durch gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherungen oder einer freiwilligen Krankenzusatz- oder Unfallversicherung abzuziehen sind.

Hinweis

Außergewöhnliche Belastungen vermindern das steuerpflichtige Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen. Sie sind nicht negativsteuerfähig.
Zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen ist das Formular L1ab zu verwenden.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • BMF - Außergewöhnliche Belastungen
31.03.2023
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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Weitere Informationen:
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