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Pferde und Recht - Einstellen und Vermieten von Pferden

Von der Frage, ob die Einkünfte aus dem Vermieten und dem Einstellen von Reittieren steuerlich als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren sind, ist die Frage zu unterscheiden, ob die Tätigkeit im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion oder als landwirtschaftliches Nebengewerbe durchgeführt werden kann, oder ob eine Gewerbeanmeldung nach der Gewerbeordnung durchzuführen ist.
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Neben der Land- und Forstwirtschaft sind bestimmte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen. © LK NÖ
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Neben der Land- und Forstwirtschaft sind bestimmte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen. © LK NÖ
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Gewerbeordnung und Ausnahmen

Ungeachtet der steuerlichen Zuordnung ist vorerst die Prüfung des eigenen Betriebs hinsichtlich der Gewerbeordnung notwendig. Die Gewerbeordnung 1994 legt fest, welche Tätigkeiten als gewerblich und damit als der Gewerbeordnung unterliegend anzusehen sind.
Als gewerbsmäßige Tätigkeit wird grundsätzlich jede nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit angesehen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, soweit diese Tätigkeit nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen wird.
Neben der Land- und Forstwirtschaft sind bestimmte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen.

Landwirtschaftliche Urproduktion

Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne der GewO gehört seit der Mitte Juli 2017 erfolgten Änderung der Gewerbeordnung 1994 (geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017) auch das Einstellen von höchstens 25 Einstellpferden, sofern höchstens 2 Einstellpferde pro ha landwirtschaftlich genutzter Fläche gehalten werden und diese Flächen sich in der Region befinden.

Nebengewerbe

Das Vermieten und Einstellen von Reittieren ist gemäß § 2 Abs 4 Ziff 6 GewO auch als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft möglich, wenn diese Tätigkeit gegenüber der jeweiligen Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft) des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes untergeordnet ist.
Wird die landwirtschaftliche Einstellpferdehaltung gemäß Abs. 3 Z 4 GewO als Urproduktion und nicht als Nebengewerbe ausgeübt, ist lediglich das Einstellen von anderen Reittieren als Einstellpferden im Nebengewerbe möglich.
Die geforderte Unterordnung ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Kriterien dafür sind zB Verhältnis von Ertrag, Einkommen, Umsatz, Einsatz von Arbeitszeit, Aufwand an Arbeitskräften, Kosten.
Liegt nach diesen Kriterien keine Unterordnung mehr vor, ist kein Nebengewerbe, sondern bereits eine gewerbliche Tätigkeit gegeben. Gegen das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes spricht auch, wenn die durchgeführte Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er typischer-weise von einem Gewerbebetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird (zB aufgrund umfangreicher baulicher Investitionen).

Im Falle einer gewerblichen Tätigkeit, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde (zB Bezirkshauptmannschaft) eine Gewerbeanmeldung durchzuführen. Folgen einer Gewerbeanmeldung sind dann zB
  • die Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer,
  • das Erfordernis einer Betriebsanalgengenehmigung,
  • die Zuständigkeit der gewerblichen Versicherung und
  • die Erklärung der Einkünfte als gewerbliche Einkünfte.
Die Frage, ob die Voraussetzungen eine landwirtschaftlichen Nebengewerbes noch vorliegen, ist auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bedeutend, da bei Arbeitsunfällen im Bereich der Pensionspferdehaltung in diesem Fall keine Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mehr gegeben wäre.
08.06.2021
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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