Neben der Land- und Forstwirtschaft sind bestimmte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen. © LK NÖ |
Gewerbeordnung und Ausnahmen
Ungeachtet der steuerlichen Zuordnung ist vorerst die Prüfung des eigenen Betriebs hinsichtlich der Gewerbeordnung notwendig. Die Gewerbeordnung 1994 legt fest, welche Tätigkeiten als gewerblich und damit als der Gewerbeordnung unterliegend anzusehen sind.
Als gewerbsmäßige Tätigkeit wird grundsätzlich jede nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit angesehen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, soweit diese Tätigkeit nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen wird.
Neben der Land- und Forstwirtschaft sind bestimmte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen.
Als gewerbsmäßige Tätigkeit wird grundsätzlich jede nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit angesehen, die selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, soweit diese Tätigkeit nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen wird.
Neben der Land- und Forstwirtschaft sind bestimmte Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft von der Gewerbeordnung ausgenommen.