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Pferde und Recht - Reitunterricht

Die Erteilung von Reitunterricht ist als Ausbildung zu verstehen und stellt damit eine Unterrichtstätigkeit dar. Die Ausbildung ist nicht Gegenstand eines Gewerbes und daher gewerbescheinfrei.
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Damit fällt die Tätigkeit eines Reitlehrers aber noch nicht in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft sondern stellt eine eigene freiberufliche selbstständige Tätigkeit dar, die bei der Gewerblichen Sozialversicherung anzumelden ist.
Wird der Reitunterricht nicht durch den Eigentümer des Reitbetriebes selbst ausgeführt, so kann der Reitlehrer Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder selbstständiger Reitlehrer sein.  Freie Dienstnehmer sind im Unterschied zum Dienstnehmer nicht im Betrieb fix eingebunden, sondern verpflichten sich nur in Form eines freien Dienstvertrages zur Abhaltung regelmäßiger Einheiten. Sie sind aber genauso wie normale Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse anzumelden.
Selbstständiger Reitlehrer ist man nur, wenn man bei der Ausübung der Tätigkeit vollkommen unabhängig ist und selbst über die benötigten Betriebsmittel verfügt. Ein freiberuflicher Selbstständiger hat sich bei der Gewerblichen Sozialversicherung selbst anzumelden.
08.06.2021
Autor:Rechtsabteilung LK Oberösterreich
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