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Preiserhöhungen bei Bauverträgen

Die Preise in der Baubranche steigen. Davon sind auch landwirtschaftliche Bauvorhaben (Stallbauten, Wirtschaftsgebäude etc.) betroffen.
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© LK OÖ/Zaussinger
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Die Rechtsabteilung der LK OÖ erhält momentan viele Anfragen von Landwirten, die sich mit einseitigen Preiserhöhungen durch Bauunternehmen konfrontiert sehen. Inwieweit einseitige Preiserhöhungen zulässig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Dies hängt von den unterzeichneten Vertragsunterlagen ab.

Grundsätzlich kommt der Werkvertrag über den Bau erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Die Angaben in der Auftragsbestätigung sind - sofern sie mit dem ursprünglichen Anbot übereinstimmen - für beide Seiten verbindlich. Unterscheiden sich Anbot und Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Werkbesteller - also der Landwirt der Auftragsbestätigung zustimmt.
 

Steht man vor der Baubeauftragung, sollte man folgendes beachten:

  • Vor der Annahme eines Angebots sollten die vertraglichen Grundlagen samt Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau durchgelesen werden.
  • Preisklauseln sollten im Einzelnen besprochen werden.
  • Bei der Vereinbarung von befristeten Festpreisen sollte man insbesondere darauf achten, dass diese zumindest bis zum vereinbarten Liefertermin Gültigkeit haben.
  • Im Hinblick auf Lieferverzögerungen des Bauunternehmens sollte festgehalten werden, dass Preiserhöhungen während der Lieferverzögerung nur im Falle unverschuldeter Lieferengpässe an den Kunden weitergegeben werden dürfen.
  • Wenn bereits ein Bauvertrag unterzeichnet wurde und man von Preiserhöhungen betroffen ist, sollt man versuchen, eine gütliche Einigung mit der Baufirma zu finden.
  • Scheitern Kompromisslösungen, sollte man den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
04.10.2021
Autor:Dr. Katharina Watzinger, LK OÖ
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