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Die Rechtsabteilung der LK OÖ erhält momentan viele Anfragen von Landwirten, die sich mit einseitigen Preiserhöhungen durch Bauunternehmen konfrontiert sehen. Inwieweit einseitige Preiserhöhungen zulässig sind, ist im Einzelfall zu prüfen. Dies hängt von den unterzeichneten Vertragsunterlagen ab.
Grundsätzlich kommt der Werkvertrag über den Bau erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Die Angaben in der Auftragsbestätigung sind - sofern sie mit dem ursprünglichen Anbot übereinstimmen - für beide Seiten verbindlich. Unterscheiden sich Anbot und Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Werkbesteller - also der Landwirt der Auftragsbestätigung zustimmt.
Grundsätzlich kommt der Werkvertrag über den Bau erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung an den Kunden zustande. Die Angaben in der Auftragsbestätigung sind - sofern sie mit dem ursprünglichen Anbot übereinstimmen - für beide Seiten verbindlich. Unterscheiden sich Anbot und Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag nur zustande, wenn der Werkbesteller - also der Landwirt der Auftragsbestätigung zustimmt.