Die Gültigkeit von Einkaufsgutscheinen muss lange genug sein © Jennifer Kolling/PIXELIO |
Falls kein Verfallsdatum angegeben ist, haben Gutscheine eine sehr lange Gültigkeitsdauer: Das Recht, mit dem Gutschein Waren aus dem jeweiligen Sortiment des Ausstellers zu beziehen, besteht von Gesetzes wegen 30 Jahre. Dieser lange Zeitraum kann auch verkürzt werden. Unternehmen haben ja ein legitimes Interesse daran, innerhalb eines überblickbaren Zeitraumes Klarheit über die von ihnen zu erbringenden Leistungen zu erlangen. Je kürzer die Verfallsfrist für einen Gutschein ist, desto triftiger muss aber der Grund dafür sein. Werden Gutscheine ohne plausiblen Grund auf einen sehr kurzen Zeitraum ausgestellt, so kann diese Verkürzung sittenwidrig sein.
Der Oberste Gerichtshof hat in einer Entscheidung die Geltungsdauer eines Gutscheines eines Beförderungsunternehmens von fünf Jahren als rechtlich zulässig erklärt. Im Allgemeinen geht man davon aus, dass eine Verkürzung der 30-jährigen Verjährungsfrist auf drei Jahre nicht sittenwidrig und somit zulässig ist.
Im obigen Fall ist die Einjahresfrist wohl zu kurz und es könnte Melanie S. diesen Gutschein auch jetzt noch einlösen.