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Begriff der GesbR
Arbeiten zwei oder mehrere
Personen zusammen, um
einen gemeinsamen Zweck
zu verfolgen, zB um einen
land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb zu führen, so
liegt eine Gesellschaft bürgerlichen
Rechts vor, sofern
nicht eine andere Gesellschaftsform
gewählt wurde.
Ein schriftlicher Vertrag ist
dazu nicht nötig aber empfehlenswert.
In diesem Vertrag
können die Gesellschafter
weitgehend frei bestimmen,
welche Regeln in der
GesbR gelten. Wurde keine
Vereinbarung getroffen, gelten
die gesetzlichen Bestimmungen