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Vertragsabschluss durch Minderjährige

Wer noch nicht 18 ist, kann Verträge nur eingeschränkt eingehen. Man spricht hier von "beschränkter Geschäftsfähigkeit".
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  • Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 dürfen über das Einkommen aus eigenem Erwerb und Sachen, die zur freien Verfügung überlassen wurden (z.B. Taschengeld), soweit selbstbestimmt verfügen, als dadurch ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet wird.
  • Kinder zwischen sieben und 14 Jahren dürfen, ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, nur solche Geschäfte abschließen, aus denen ihnen keine Verpflichtung erwächst. Verträge, die sie zu einer Zahlung verpflichten, bleiben schwebend unwirksam bis der gesetzliche Vertreter zustimmt. Tut er dies nicht, so ist der Vertrag nicht gültig.
  • Kinder unter sieben Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig. Sie können aber ausnahmsweise geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens abschließen (z.B. Wurstsemmel kaufen, etc.)

Beispiel

Kauft ein Zehnjähriger also ein Fahrrad und die Eltern sind damit nicht einverstanden, so muss der Verkäufer die Ware wieder zurücknehmen und das Geld wieder auszahlen. Genauso, darf sich ein 17-jähriger ohne die Zustimmung seiner Eltern nicht für einen Fahrschulkurs anmelden, da die Ausgaben eine ungebührliche Belastung darstellen können.
17.08.2023
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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