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- Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 dürfen über das Einkommen aus eigenem Erwerb und Sachen, die zur freien Verfügung überlassen wurden (z.B. Taschengeld), soweit selbstbestimmt verfügen, als dadurch ihr Lebensunterhalt nicht gefährdet wird.
- Kinder zwischen sieben und 14 Jahren dürfen, ohne die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, nur solche Geschäfte abschließen, aus denen ihnen keine Verpflichtung erwächst. Verträge, die sie zu einer Zahlung verpflichten, bleiben schwebend unwirksam bis der gesetzliche Vertreter zustimmt. Tut er dies nicht, so ist der Vertrag nicht gültig.
- Kinder unter sieben Jahren sind vollkommen geschäftsunfähig. Sie können aber ausnahmsweise geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens abschließen (z.B. Wurstsemmel kaufen, etc.)