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Alte Rechnung - muss diese noch bezahlt werden?

Laut Gesetz gibt es eine Verjährungsfrist für gewisse Forderungen und Rechte.
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© Gerd Altmann auf Pixabay
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Beim Kauf einer Schneefräse im Dezember 2021, wurde eine schriftliche Rechnungslegung, per Bankanweisung, mit dem Händler vereinbart. Doch eine Rechnung ist nie gekommen. Im Juli 2023 wird die Rechnung des Gerätes zugestellt. Die Frage ist, muss diese noch bezahlt werden?

Wie bekannt ist, sieht das Gesetz vor, dass gewisse Forderungen und Rechte nach Ablauf einer bestimmten Zeit verjähren können. Damit soll auch Beweisschwierigkeiten und Nachlässigkeiten ein bisschen entgegengewirkt werden. Für Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens, wie den Kauf einer Schneefräse, gilt eine dreijährige Frist.

Bei Kaufverträgen beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich mit der Übergabe der Ware. Wird jedoch eine spätere Rechnungslegung vereinbart, so beginnt die Verjährungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Wenn das Entgelt nicht bereits im Vorhinein feststeht (z .B. bei Werkverträgen) , so beginnt die Frist zu laufen, wenn nach verkehrsüblich verstrichener Frist eine Rechnung gestellt hätte werden können.

Die Rechnung der im Winter gekauften Schneefräse ist zwar sehr unüblich und spät zugesandt worden, aber noch nicht verjährt und müsste somit noch bezahlt werden.
17.08.2023
Autor:Rechtsabteilung LK OÖ
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