Ob das Pachtverhältnis nach
Veräußerung eines Teils des
verpachteten Grundstücks,
hinsichtlich des Teilstückes
des Käufers, aufgekündigt
werden kann, hängt davon ab,
ob das Pachtobjekt nach dem
Parteiwillen teilbar ist. Wenn
dem so ist, besteht ein separates
Pachtverhältnis mit dem
Käufer, über den verkauften
Teil – dieses ist dann auch von
ihm separat kündbar.
Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht aber vor vertraglich vereinbarter Laufzeit Gebrauch, so hat der Pächter gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenem Gewinn. Dies sollte im Zusammenhang mit zurückzuzahlenden Förderungen nicht unterschätzt werden. Ist das Grundstück jedoch unteilbar, so besteht ein einheitliches Pachtverhältnis mit dem Verkäufer und dem Käufer als Mitbestandgebern. In so einem Fall ist eine Kündigung des Käufers als Teilkündigung anzusehen, welche wiederum nur möglich ist, wenn eine solche im Pachtvertrag ausdrücklich vorgesehen wurde oder spezielle gesetzliche Regelungen dies zulassen – im Anwendungsbereich des Landpachtgesetzes ist dies allerdings nicht der Fall.
Der Pächter ist durch das Landpachtgesetz gegen eine unerwünschte Beendigung des Pachtverhältnisses insofern geschützt, als er bei Gericht fristgerecht eine Verlängerung oder Teilverlängerung des Pachtvertrages erreichen kann. Eine Verlängerung hinsichtlich eines Teils des Pachtgegenstands kann in so einem Fall nur durch Entscheidung des Gerichts, nicht aber aufgrund eines einseitigen Willensentschlusses des Verpächters erfolgen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Teilkündigung, bei der Teile des Pachtverhältnisses aufrechterhalten werden, eine Abänderung des Pachtvertrages, die grundsätzlich nicht durch eine einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Das bedeutet, dass selbst der Kauf von nur einer Teilfläche, die Pacht nicht brechen kann.
Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht aber vor vertraglich vereinbarter Laufzeit Gebrauch, so hat der Pächter gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenem Gewinn. Dies sollte im Zusammenhang mit zurückzuzahlenden Förderungen nicht unterschätzt werden. Ist das Grundstück jedoch unteilbar, so besteht ein einheitliches Pachtverhältnis mit dem Verkäufer und dem Käufer als Mitbestandgebern. In so einem Fall ist eine Kündigung des Käufers als Teilkündigung anzusehen, welche wiederum nur möglich ist, wenn eine solche im Pachtvertrag ausdrücklich vorgesehen wurde oder spezielle gesetzliche Regelungen dies zulassen – im Anwendungsbereich des Landpachtgesetzes ist dies allerdings nicht der Fall.
Der Pächter ist durch das Landpachtgesetz gegen eine unerwünschte Beendigung des Pachtverhältnisses insofern geschützt, als er bei Gericht fristgerecht eine Verlängerung oder Teilverlängerung des Pachtvertrages erreichen kann. Eine Verlängerung hinsichtlich eines Teils des Pachtgegenstands kann in so einem Fall nur durch Entscheidung des Gerichts, nicht aber aufgrund eines einseitigen Willensentschlusses des Verpächters erfolgen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Teilkündigung, bei der Teile des Pachtverhältnisses aufrechterhalten werden, eine Abänderung des Pachtvertrages, die grundsätzlich nicht durch eine einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Das bedeutet, dass selbst der Kauf von nur einer Teilfläche, die Pacht nicht brechen kann.