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Freilaufende Hühner und andere freilaufende Tiere im Nachbarrecht

Das Eindringen von Tieren ist bei Vorliegen von Ortsüblichkeit und Fehlen wesentlicher Beeinträchtigung zu dulden, wenn es nach der Beschaffenheit der Tiere und der Art des Betriebs, zu dem sie gehören, schlechterdings unvermeidbar ist.
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© Aichner
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Hühner

War es bis vor ein paar Jahren noch so, dass eindringende Hühner auf des Nachbarn Grund und Boden ein ortsübliches Maß nicht übersteigen und die gewöhnliche Benützung des Grundstückes nicht wesentlich beeinträchtigen durften, um als unzulässig angesehen zu werden, so kann heute jedes Eindringen von Hühnern geahndet werden.

Das Entlaufen und Eindringen von Hühnern ist vom Eigentümer jedenfalls zu verhindern, sofern dies mit Vorkehrungen in einem zumutbaren Ausmaß möglich ist. Faktisch bedeutet das also, dass Hühner wohl eingezäunt zu halten sind, sofern streitbare Nachbarn angrenzen. Wohnt man sehr abgelegen und hat keine direkten Nachbarn, heißt das aber noch nicht, dass man von einer Verwahrungspflicht ausgenommen ist. Verursacht nämlich in so einem Fall eines der freilaufenden Tiere einen Schaden, so ist man nach allgemeinem Recht dafür zur Verantwortung zu ziehen, sofern man keinen Beweis einer ordnungsgemäßen Aufsicht bzw. Verwahrung erbringen kann.

Bienen und Katzen

Sogenannte unbeherrschbare Tiere, wie Bienen und Katzen, sind von dieser Regelung nicht betroffen.

Schafe, Ziegen, Rinder, Pferde, Hunde

Schafe, Ziegen, Pferde oder Rinder können zumutbarerweise eingezäunt werden.

Auch müssen zivilrechtlich gesehen freilaufende Hunde, die beispielsweise ihre Exkremente in fremden Wiesen hinterlassen, nicht geduldet werden. Hunde sind, genauso wie auch größere Tiere, beherrschbare Wesen, die angeleint oder eingesperrt werden können.
27.04.2022
Autor:Rechtsabteilung LK Oberösterreich
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