Vorsicht bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten! © DI Wagner/LK Oberösterreich Rechtsabteilung |
Die Ersitzungszeit selbst beläuft sich bei unbeweglichen Sachen ganz allgemein auf 30 Jahre bzw. gegenüber juristischen Personen auf 40 Jahre.
Die Dienstbarkeit wird nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang durch Ersitzung erworben, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig bzw. vierzig Jahren ausgeübt wurde. Der bei Beginn der Ersitzungszeit ausgeübte Besitz bestimmt also Inhalt und Umfang des ersessenen Rechts. Für jede Ausdehnung, Änderung oder Einschränkung des Besitzes beginnt ab diesem Zeitpunkt eine neue Ersitzungszeit zu laufen.