preview.lko.or.at
  • lk österreich
  • lk burgenland
  • lk kärnten
  • lk niederösterreich
  • lk oberösterreich
  • lk salzburg
  • lk steiermark
  • lk tirol
  • lk vorarlberg
  • lk wien
lk wien
  • Wien
    • Wien
    • Aktuelles
    • Zukunft Stadtlandwirtschaft 2025
    • Wir über uns
    • Verbände
    • Presse
    • Newsline
    • Publikationen
    • Bildergalerien
    • Kontakt
  • Pflanzen
  • Tiere
    • Tiere
    • Videos Rinderhaltung
  • Forst
    • Forst
    • Waldbau & Forstschutz
    • Holzvermarktung & Betriebswirtschaft
    • Waldfonds und Forstförderung
    • Arbeits- & Forsttechnik
    • Wald & Gesellschaft
    • Grundeigentum & Jagd
    • Forstprogramme
    • Beratungsvideos Forst
  • Bio
  • Förderungen
  • Recht & Steuer
  • Betriebsführung
    • Betriebsführung
    • Videos Betriebsführung
  • Bauen, Energie & Technik
    • Bauen, Energie & Technik
    • Videos Technik
    • Videos Energie
    • Videos Bauen
  • Diversifizierung
  • Bildung
    • Bildung
    • Bildung aktuell
    • Kurse, Workshops, Veranstaltungen

  • LK Wien
  • / Recht & Steuer
  • / Grundeigentum
  • Recht & Steuer
  • Allgemeine Rechtsfragen
  • Grundeigentum
  • Rechtsfragen zur Betriebsführung
  • Hofübergabe
  • Landwirtschaft und Gewerbe
  • Pachten und Verpachten
  • Steuer
  • Soziales und Arbeit
  • Einheitswert & Hauptfeststellung
  • Beratung

Hecke an der Grundgrenze

Mein Nachbar hat unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Hecke gepflanzt. Muss ich mir das gefallen lassen?
Ein direktes Bepflanzen an, nicht jedoch auf die Grundgrenze ist erlaubt, ein bestimmter Abstand ist vom Gesetz her nicht vorgesehen. Unter Rücksichtnahme auf den Nachbarn beziehungsweise dessen Rechte, ist jedoch ein ausreichender Abstand empfehlenswert.

Jeder Grundeigentümer kann die in seinen Grund eindringenden Wurzeln einer fremden Pflanze aus seinem Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Wichtig dabei ist, fachgerechtes Vorgehen beziehungsweise die möglichste Schonung der Pflanze. Es ist insbesondere auf die Vegetationsphase achtzugeben. Bei fehlenden Fachkenntnissen kann die Beiziehung eines Fachmannes sinnvoll sein.

Die Kosten für den Baum- oder Strauchschnitt beziehungsweise das Entfernen der Wurzeln hat im Regelfall der beeinträchtigte Nachbar zu tragen. Nur wenn diesem durch Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht (etwa die Zerstörung von Leitungen, Schäden am Dach oder der Fassade) hat der Eigentümer der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.
01.09.2022
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
Drucken
Empfehlen
Weitere Informationen:
1 2 3
  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?

  • Obstbäume neben der Straße

  • Lastenfreistellung bei Grundkauf

  • Wie gut ist der Kataster?

  • Wasserversorgung einzeln oder gemeinsam

  • Verkehrszeichen auf Privatgrund

  • Wasser gerecht aufteilen

  • Mobilfunk-Standortverträge: Versuch nachteiliger Änderungen

  • Schneeräumung auf öffentlichen Straßen