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Rechtliches über Hausbrunnen und Hausquellen

Hausbrunnen und Quellen sind sehr häufig bewilligungsfrei. Eigenes Trinkwasser kann zumindest aus rechtlicher Sicht sehr einfach gewonnen werden.
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Hausbrunnen sind in der Regel wasserrechtlich bewilligungsfrei. © LK OÖ/Zaussinger
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Hausbrunnen sind in der Regel wasserrechtlich bewilligungsfrei. © LK OÖ/Zaussinger
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Wasserrecht

Das Wasserrechtsgesetz ist ein Bundesgesetz und gilt daher für ganz Österreich. Es sieht im Regelfall keine wasserrechtliche Bewilligung für Hausbrunnen und Hausquellen zur Entnahme des notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarfes vor.

Konkret bewilligungsfrei sind folgende Entnahmen von Grundwasser:

  • Entnahme nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke.
  • Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund.

Der typische Hausbrunnen für die Versorgung eines Einfamilienhauses oder eines Bauernhofes ist damit jedenfalls bewilligungsfrei.

Die Nutzung von Quellen, also des frei zutage tretenden Grundwassers, gilt generell als wasserrechtlich bewilligungsfrei.

Rechte von Dritten dürfen jedoch trotz der Bewilligungfreiheit nicht eingeschränkt werden. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn durch den Bau eines Brunnens ein benachbarter Brunnen trocken fällt.

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Die landwirtschaftliche Bewässerung ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig. © LK OÖ/Zaussinger
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Die landwirtschaftliche Bewässerung ist wasserrechtlich bewilligungspflichtig. © LK OÖ/Zaussinger
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Bewilligungspflichtig nach dem Wasserrecht

Bewilligungspflichtig sind:
  • Entnahmen, die über den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehen, wie z.B. Brunnen für die landwirtschaftliche Bewässerung.
  • Die Wasserversorgung für Dritte, wie die Versorgung von Nachbarobjekten.
  • Nutzungen im eigenen Objekt, welche einen eigenen notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf überschreiten.

Schutz- und Schongebiete

Die Neuerrichtung von Hausbrunnen in der engen Zone eines Grundwasserschutzgebietes (Zone II) ist nicht gestattet.

In Grundwasserschongebieten ist die Neuerrichtung von Hausbrunnen häufig wasserrechtlich anzeige- oder manchmal auch bewilligungspflichtig.
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Die Gemeinde muss über einen eigenen Brunnen oder eine eigene Quelle informiert werden. © LK OÖ/Zaussinger
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Die Gemeinde muss über einen eigenen Brunnen oder eine eigene Quelle informiert werden. © LK OÖ/Zaussinger
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Baurecht

Im Allgemeinen ist die Errichtung einer Quelle oder eines Brunnens bei der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat als Baubehörde Kenntnis darüber zu haben, ob eine Hausquelle oder ein Hausbrunnen als Trinkwasser oder als Nutzwasser verwendet werden.
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© DI Christoph Zaussinger
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Autor:DI Christoph Zaussinger, LK OÖ
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