Pauschalierung bedeutet keine Befreiung von der Zusatzsteuer. © ©pilipphoto - stock.adobe.com |
"Abpauschalierte" Getränkeverkäufe
Beim Verkauf von Wein und anderen gegorenen Getränken (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) aus eigenen Obststoffen
sowie Wasser, Milch,
bestimmten Milcherzeugnissen
mit Zusätzen von Früchten, Nüssen oder Kakao, Speiseessig
und Met ist keine Umsatzsteuer
("Zusatzsteuer") an das Finanzamt
zu entrichten.
Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.
Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.