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Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf

Auch für umsatzsteuerpauschalierte Land- und Forstwirte gilt: Beim Verkauf von alkoholischen und bestimmten nicht-alkoholischen Getränken besteht die Aufzeichnungs- und Umsatzsteuerpflicht in Form einer Zusatzsteuer.
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Pauschalierung bedeutet keine Befreiung von der Zusatzsteuer. © ©pilipphoto - stock.adobe.com
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Pauschalierung bedeutet keine Befreiung von der Zusatzsteuer. © ©pilipphoto - stock.adobe.com
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"Abpauschalierte" Getränkeverkäufe

Beim Verkauf von Wein und anderen gegorenen Getränken (z.B. Apfelwein, Birnenwein, Met) aus eigenen Obststoffen sowie Wasser, Milch, bestimmten Milcherzeugnissen mit Zusätzen von Früchten, Nüssen oder Kakao, Speiseessig und Met ist keine Umsatzsteuer ("Zusatzsteuer") an das Finanzamt zu entrichten.

Achtung: Beim Ausschank (Buschenschank, Almausschank) von Getränken aller Art gilt ein Umsatzsteuersatz von 20 %. Davon ausgenommen sind Milch und Milchmixgetränke sowie Leitungswasser.

Umsatzsteuerpflichtiger Getränkeverkauf

Von der allgemeinen Umsatzsteuerpauschalierung gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von oben nicht angeführten alkoholfreien Getränken (z.B. Gemüse-, Obst- und Beerensäfte) und alkoholischen Flüssigkeiten (z.B. Edelbrand, Likör, Sturm, Wein/Most aus zugekauften Obststoffen, etc.) - sowie generell bei deren Ausschank -, ist eine Zusatzsteuer zu bemessen und zu entrichten.

Unter Eigenverbrauch versteht man die Entnahme von Getränken aus dem Betrieb für private Zwecke. Beim Eigenverbrauch sind die Herstellungs- bzw. Selbstkosten  für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

In diesen Fällen haben auch die umsatzsteuerpauschalierten Land- und Forstwirten die Getränkeumsätze aufzuzeichnen, Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuerjahreserklärung einzureichen und die Zusatzsteuer an das Finanzamt zu entrichten.

Richtige Vorgangsweise bei pauschalierten Betrieben

Bei umsatzsteuerpflichtigen Getränkeverkäufen sind dem Kunden 20 % in Rechnung zu stellen. Von diesen 20 % werden - je nach Abnehmer - 7 % oder 10 % mittels Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt abgeführt. Beim Verkauf an Letztverbraucher ( Nichtunternehmer) sind 10 % abzuführen, beim Verkauf an Unternehmer (z.B. Gastwirt) sind es 7 %. Die restlichen 10 % bzw. 13 % sind nicht abzuführen.

Noch Fragen?

Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.
Links zum Thema
  • Umsatzsteuerpauschalierung
  • Rechnungsmuster für pauschalierte Land- und Forstwirte
17.09.2023
Autor:Rechtsabteilung, LK OÖ
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Weitere Informationen:
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