- Betriebsführer: Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes
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Ehegatten: Sind beide Ehegatten in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert (entweder gemeinsame Betriebsführung oder hauptberufliche Beschäftigung eines Ehegatten), beträgt die Beitragsgrundlage für jeden Ehegatten die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
Hauptberuflich beschäftigte Kinder: Beitragsgrundlage ist ein Drittel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Bei Beschäftigung von Kind und Schwiegerkind beträgt die Beitragsgrundlage jeweils ein Sechstel der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist für das hauptberuflich beschäftigte Kind nur der halbe Kranken- und Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.
In einigen Bundesländern gibt es für hauptberuflich beschäftigte Kinder auf Antrag eine Förderung für die Sozialversicherungsbeiträge. In Oberösterreich ist dies beispielsweise:
- 75 pro Monat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- 150 pro Monat bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres
Voraussetzung
: Hauptberufliche Beschäftigung des Kindes und Vollversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS).
- Hauptberuflich beschäftigte Eltern: Beitragsgrundlage ist die Hälfte der Beitragsgrundlage des Gesamtbetriebes.
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Unfallversicherungsbeitrag: Dieser Beitrag ist als Betriebsbeitrag unabhängig von der Anzahl der versicherten Personen pro Betrieb zu entrichten. Für Lebensgefährten besteht die Möglichkeit der Selbstversicherung in der Unfallversicherung (13,87 /mtl.).