Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ist weit zu verstehen. Dies trifft natürlich dann zu, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Es genügt aber auch, dass eine Tätigkeit im Allgemeinen auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet ist, der im Einzelnen aber nicht unbedingt in einem wirtschaftlichen Gewinn bestehen muss. Die Gewerbsmäßigkeit kann in diesem Zusammenhang auch angenommen werden, wenn beim Abschluss einzelner Verträge zwar ein Verlust hingenommen wird, die Tätigkeit bei gesamtbetrieblicher Betrachtung aber doch auf Gewinn abzielt. Ebenso liegt Ertragserzielungsabsicht vor, wenn die Tätigkeit letzten Endes auf Verwirklichung des geschäftlichen Zieles ausgerichtet ist, wie z.B. der Transport von Schischülern durch den Betreiber zur Schischule. Werden Tätigkeiten jedoch nur in der Absicht ausgeübt, um die eigenen Kosten (wie z.B. Betriebskosten und Manipulationsgebühren zu decken), liegt darin noch keine Gewerbsmäßigkeit.
Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
Bei Vereinen liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, somit auch dann vor,
wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist oder
diese Tätigkeit - sei es mittelbar oder unmittelbar - auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist.
So wird ein Verein dann gewerbliche Tätigkeiten ausüben, wenn er zum einen beispielsweise das Erscheinungsbild eines Gastgewerbebetriebes aufweist (z.B. durch eine entsprechende Ausstattung des Lokals) und zum anderen den Mitgliedern des Vereins einen wirtschaftlichen Vorteil dahingehend verschafft, dass sie die Produkte billiger erhalten als am freien Markt, wie z.B. Verkauf von Produkten zum Selbstkostenpreis. Aber auch wenn die ausgeübte Bewirtung über dem Selbstkostenpreis durch einen Verein darauf angelegt ist, die daraus gezogenen Einnahmen nicht nur zur Deckung der damit im Zusammenhang stehenden Unkosten, sondern auch zur zumindest teilweisen Deckung der Ausgaben eines anderen Bereiches der Vereinstätigkeit (etwa zur Begleichung von Platzmieten und der Anschaffung von Dressen) zu verwenden, ist von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen.
Bei Vereinen, deren Tätigkeit insgesamt zwar den Mitgliedern gewisse Vorteile verschafft, wo wirtschaftliche Vorteile jedoch nur als Nebeneffekt einer Tätigkeit hinzutreten, denen im Übrigen aber keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Verfolgung und der Pflege des Vereinszweckes zukommt und sie nicht das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweisen, unterliegen daher nicht der Gewerbeordnung. Das heißt also, dass etwa ein Musikverein für sein Vereinsorchester Instrumente und Noten, ein Fußballverein die Mannschaftsdressen und -bälle oder ein Schützenverein die Schützentrachten weiterhin unbeanstandet ohne Gewerbeberechtigung besorgen darf. Die in der Regel im land- und forstwirtschaftlichen Bereich üblichen Vereinigungen wie z.B. Vereine von Tierhaltern, Weinbautreibenden usw. werden somit mangels Erscheinungsbildes eines einschlägigen Gewerbebetriebes ebenso keiner Gewerbeberechtigung bedürfen.