2. Besondere Voraussetzungen
Die oben dargestellte Unterscheidung zwischen freien und reglementierten Gewerben ist deshalb wesentlich, weil zur Ausübung von reglementierten Gewerben neben den allgemeinen Voraussetzungen noch besondere Antrittsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Die reglementierten Gewerbe umfassen 75 Tätigkeiten und bedürfen als Antrittsvoraussetzung eines generellen Befähigungsnachweises: Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass der Gewerbetreibende die fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um das betreffende Gewerbe selbstständig ausüben zu können. Wie dieser zu erbringen ist, wird in der Gewerbeordnung und den darin enthaltenen Befähigungsnachweisverordnungen dargestellt. Darin können Prüfungen, schulische Ausbildungen, Praxiszeiten oder Kombinationen davon, aber auch das Ablegen der Meisterprüfung vorgeschrieben sein. Können die darin enthaltenen Voraussetzungen nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit der Feststellung der individuellen Befähigung seitens der Behörde. Dabei müssen die für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise nachgewiesen werden. In diesem Fall darf mit der gewerblichen Tätigkeit erst begonnen werden, wenn ein positiver Feststellungsbescheid vorliegt.
Bei Einzelunternehmen muss der Einzelunternehmer diese Befähigungen erbringen, alternativ kann er auch einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Bei eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen muss ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden, der die Befähigungsnachweise zu erbringen hat.
Alle Gewerbetätigkeiten, die nicht reglementierte Gewerbe sind, stellen freie Gewerbe dar. Für sie ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.