Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede
Als ortsgebunden kann auch eine bewegliche Einrichtung angesehen werden, wenn sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen soll (z.B. eine Würstelbude mit regelmäßigem Standplatz).
Bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist eine Anlage dann, wenn ihr die zeitliche Nutzungsabsicht fehlt, was bei einer bloß kurzfristigen gewerblichen Tätigkeit oder z.B. bei Baustelleneinrichtungen gegeben sein wird.
- örtlich gebundene Einrichtung (Gebäude, Räume, Freiflächen, betriebliche Einrichtungen und Anlagen) zu verstehen,
- die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.
Als ortsgebunden kann auch eine bewegliche Einrichtung angesehen werden, wenn sie nach der Absicht des Gewerbetreibenden für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit dienen soll (z.B. eine Würstelbude mit regelmäßigem Standplatz).
Bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist eine Anlage dann, wenn ihr die zeitliche Nutzungsabsicht fehlt, was bei einer bloß kurzfristigen gewerblichen Tätigkeit oder z.B. bei Baustelleneinrichtungen gegeben sein wird.